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Eintrag 10730. November 1840Nachdem der Stadtrath durch Beschließung vom 14.
April courant festgestellt
hatte, daß die Wegebau-Arbeiten
künftig nicht mehr nach einer Arbeitsrolle
abgeleistet,
sondern förmlich auf den Gemeinde-Etat gebracht
werden sollen, so wurde von demselben nun heute
auf
den nach diesen Bestimmungen pro 1841 aufgestellte
VerwendungsPlan der Communal-Wegebau
Mittel vollzogen. Nach Inhalt dieses Planes werden überhaupt
2175 Thaler zur Verwendung
vorgeschlagen, wovon 540 Thalerauf dem Wege der Communalsteuer aufgebracht, und
1635 Thaler aus den gewöhnlichen städtischen
Mitteln be-
richtigt werden sollen, wie solches denn auch in
dem
heute aufgestellten Gemeinde-Etat gleicher Weise
vorgesehen ist. A.u.s....
Eintrag 10830. November 1840Ferner war anwesend der Stadtrentmeister
Holter. Nach Anleitung der Regierungs-Verfügung
vom 7. September
1837 I S. II N° 9949 legte der Bür-
germeister Loerick den von ihm entworfenen
Ge-
meine-Etat von 1841 dem Stadtrathe zur Prüfung
und Feststellung vor, wonach dieser unter Zu-
hülfenahme der zur Aufklärung dienenden
Verhandlungen jeden Artikel speziell untersuchte,
den Etat vollzog, und mit nachstehenden Erläu-
terungen begleitete. Es wird im Allgemeinen bemerkt, daß die gegen
die Einnahme von 1841 sich ergebenden Abweichungen
auf den beigeschlossenen Belegen ausführlich aus-
einander gesetzt sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird daher auf die Angaben dieser
Belege, ohne besondere Erörterung in der gegen-
wärtigen Verhandlung, Bezug genommen. Den wandelbaren Einnahmen und Ausgaben
liegt eine Durchschnitts-Berechnung zum Grunde,
deren Ergebnisse mit Ausnahme einzelne Fälle,
wo die Umstände ein Anderes erheischten, und
höhere oder geringere Beträge ausreichen,
zum Etat gebracht worden sind. Tit. II. Art. 10. Der Pachtertrag der
Gemeinde-Jagd
kömmt in Bezugnahme auf das Regiminal-Rescript
vom 31. December
1829 I. S. II N° 14079 nicht zur Ver-
theilung, indem, wovon im Verfolg bei Tit. II Art.
13
der Ausgabe Rede sein wird, ein dritter Feld-
hüter zum Schutze der Felder angetellt wird,
und daher ein Überschuß bei diesen Pachtgeldern
sich nicht ergiebt. Tit III Art. 6. An Gebühren für die Benutzung
der schiffbar gemachten Erft ist ein Betrag von 4700 Thalerzum Etat gebracht, worauf
bei der fortschreiten-
der Zunahme des Verkehrs mit Gewißheit zu
rechnen ist. Tit. V. Art. 1. Es ist an Communalsteuer nach Ver-
gleichung der Einnahme mit der Ausgabe ungefähr
der nämliche Betrag wie pro 1840, nämlich 2437
Thaler8 Silbergroschen 2
pfennige aufzubringen, und zwar wie bisher auf
Grund- und Classensteuer mit Ausschluß der 17.
und 18. Stufe der letztern. Tit. V. Art. 2. Mittels besondrer Beschließung des
Stadtrathes vom 14. April
courant /:genehmigt von
Königlich Hochlöblicher
Regierung unterm 28. ejudemI. S. III N° 2994:/ ist festgesetzt worden, daß
von
1841 an die Commual-Wegebau Arbeiten nicht
mehr nach einer Arbeitsrolle abgeleistet, son-
dern förmlich auf den Etat dergestalt aufge-
nommen werden sollen, daß die vorkommenden
Leistungen respective Material-Anschaffungen
entweder öffentlich verdungen, oder unter
gehöriger
Aufsicht im Tagelohn bewirkt, die Kosten aber
durch
die Mittel der Stadt-Casse, und so weit diese nicht
ausreichen, durch Umlage mit der Communalsteuer
aufgebracht werden sollen. Nach dem heute speziell begutachteten Ver-
wendungsplane sind nun an Communal-Wege-
bau Arbeiten pro 1841 überhaupt 2175
Thaler zur
Verausgabung vorgeschlagen, welche Tit. V. Art. 5
auf den Etat gebracht sind. Davon werden nach
Anleitung des obigen Beschlusses 540
Thaler /:etwa
1/4 des ganzes Betrages:/ wie hier aufgenommen,
durch Communalsteuern aufgebracht, und der Rest
mit 1635 Thaler aus den
gewöhnlichen Einkünften
bestritten. Der bisherige Geldwerth der abzuleistenden
Hand- und Spanndienste /Tit . V. Arft. 2/ fällt
da-
gegen aus. Tit. VI Art. 2. Einem muthmaßlichen Überschlag
zu Folge wird der Bestand der Rechnung von 1840
sich auf etwa 1900 Thaler stellen. Demnach fand sich bei der Einnahme nichts weiter
zu erinnern, und es wurde dieselbe auf überhaupt
27870 Thaler festgestellt. Tit I Art. 7 und 12. Die Prozente für die
Hebung der Communalsteuer und der Erftschiffahrtsgebühr
sind nach Verhältnis der diesfälligen Einnahme
/:Tit V ud Tit. III Art. 6:/ zur Berechnung erhöht
wor-
den. Tit. II Art. 4. Obschon der Stadtrath in Bezug auf
seine protokollarische Äußerung vom 8. August dieses Jahresdie vollkommene Überzeugung
zu haben glaubt, daß
das bisherige Polizei-Personal bei allseitig thä-
tiger Dienstleistung dem Bedürfnisse ganz ent-
spreche, so will derselbe doch, um der Verfügung
Königlich Hochlöblicher
Regierung vom 22. August courant.
I. S. II N° 9980 genug zu thun, die Einrichtung
tref-
fen, daß der Hülfs-Polizeidiener Esser, welcher
als Armenjäger hauptsächlich in den Diensten der
Wohlthätigkeits-Commission sich befand, und nun
legenheiten beschäftigt war, von 1841 an dem
Poli-
zei-Commisssaire außer dem Polizeidiener Schmitzzu alleiniger und ausschließlicher
Benutzung
über-
wiesen werde. Es ist zu diesem Ende die Vergütung
von 50 Thalern, welche der p. Esser bisher für seine
aushülflichen Verrichtungen bezog, hier gleich der
Besoldung der übrigen Polizeidiener, als Gehalt
mit
132 Thaler zum Etat gebracht worden.
Auf gleiche Weise ist auch tit. II Art. 20 für Klei-
dung des Esser ein verhältnißmäßiger Zusatz
gemacht. Dem Bedürfnisse wird dadurch nun vollständig
genügt, und der Wohlthätigkeits-Commission die
Anstellung eines neuen Armenjäger aufgetra-
gen werden. Tit. II. Art. 13 und 14. Mit Bezugnahme auf das
bei
§. 2 Gesagte wird hier für Besoldung und Kleidung
eines dritten Feldhüter, dessen Anstellung zu
vermehrter Aufsicht im Felde unerläßlich
erscheint,
der nöthige Fond aufgenommen, Das Bürgermei-
steramt wird sich ungesäumt mit der Auswahl eines dazu geeigneten tüchtigen Subjectes
beschäf-
tigen. Tit. II Art. 19. Der Fond für die Reinigung der
Markt-
plätze, p.p. wurde um 5 Thaler erhöht, welche,
nach dem
beigefügten zweckmäßigen Contracte vom 1. Februar
1840 dem Taglöhner Franz Aback für die der Stadt
obliegende Reinigung der verschiedenen Canale
voll-
jährlich gezahlt werden. Tit. IV Art. 3. Es sind hier die Zinsen à 4 1/2 %
des
Capitales von 12000 Thalerns aufgenommen, welche
die
Stadt bei der Sparcasse zur Bestreitung der Kosten
des Wegebaues zwischen Neuhs und Rheydt mit Ge-
nehmigung der Königlichen
Regierung vom 20. Juni
1838 I S. III No 2991 einstweilen geliehen hat. Dieses
Capital wird /:conf. Tit IX Art. 7 der Ausgabe:/
von uns nach der Sparcasse wieder
zurückerstattet. Tit. V Art. 4 und 5. Besserer Übersicht halber
sind
die Unterhaltungskosten für städtisches Pflaster
und eigentlichen Communalwegebau, welche bisher
unter einem und demselben Artikel vereinigt war-
ren, für die Zukunft getrennt vorgetragen, und
erstere nach dem muthmaßlichen Bedürfnisse mit
200 Thalern, die Kosten für den Communalwegebau
erstere nach dem Verwendungsplane mit 2175
Thalernzum vorschriftsmäßigen Verwendung nach den be-
stehenden Baubestimmungen aufgenommen worden. TIt. 5. Art. 13. Für Reparaturen im
Erft-Canale,
nachträgliche Ausbaggerungen an verschiedenen
Stellen, wo dies nöthig wird, und sonstige Aus-
lagen ist für den Überschuß der Erftschiffahrts-
Gebühren mit 723 Thaler 15
Silbergroschen aufgenommen,
deren Verwendung vorschriftsmäßig nachgewie-
sen werden wird. Tit. 5. Art. 15. Der muthmaßlich, erforderlichen
Summe zur gewöhnlichen Unterhaltung des
Schlachthauses
ist ein Betrag von 80 Thaler hin-
zugefügt worden, welche nach §. 3. des bei-
gefügten Contractes vom 3.
Mai 1840 als par-
tielle Zahlung der angeschafften sieben Dreh-
winden vom 1. März 1841
zu entrichten sind. Tit. 5 Art. 15 1/2. Der sonst als blos durchlau-
fend aufgeführte Geldwerth, dem abzuleisten-
den der Hand- und Spanndienste auf den Com-
munalwegen fällt nach der jetzt in dieser
Hinsicht getroffenen Einrichtung /: conf § 5 :/
hier
nunmehr aus. Tit. 5 Art. 16 und 17. Bei der von Königlich
Hochlöb-
lichen Regierung beschlossenen und im nächsten Früh-
jahre vor sich gehenden Umlegung des
Straßenpflasters
auf der Zollstraße hat der Stadtrath bereits
unterm 30. Mai
anno currantis die Erbauung zweier Durch-
lässe an jenem
Thore, und die Anlage von Rinn-
steinen auf städtische Rechnung übernommen.
Der Geldbedarf ist nach dem Kosten-Anschlagen
mit 436 Thalern 8
Silbergroschen 10 pfennige, insg. 150 Thaler
hier zum
Etat gebracht. Tit. 5 Art. 18. In den Haupttheilen sind nunmehr
die Arbeiten zur Schiffbarmachung des Erft-Ca-
nales und der Brücken und Dammbaues am
Hessenthore vollendet. Es bleibt nur noch
eine
Schlußzahlung für die Damm-Anlage, worüber
der Revisions-Anschlag in der Arbeit ist, und
die dem Rechtsstreite unterliegende Forderung
des Unternehmer S. Pabstmann zu Hitdorffür Holzlieferungen und Zimmer Arbeiten an
der Hessenthor-Brücke zu berechtigen. Nach einer
annähernden Berechnung werden für beide Gegen-
stände im Ganzen etwa 1400
Thaler erfordert. Die
Bau-Casse hat aber, ohne Aussicht auf weitere
Einnahmen gegenwärtig nach Berichtigung aller
bereits liquiden Anweisungen nur noch einen Be-
stand von 29 Thalern 6
Silbergroschen 9 pfennige, so daß sie die obigen
Schlußzahlungen nicht würde leisten können.
Glückli-
cher Weise bietet aber die Lage der Stadt-Casse
das Mittel der Aushülfe dar, ohne daß es nöthig
würde zu weiteren Capital-Aufsprechungen die
Zuflucht zu nehmen. Es sind daher hier 1400
Thaleraus den gewöhnlichen städtischen Einkünften
zur Ausgabe an die Bau-Casse aufgenommen,
welche demnächst bei dieser nebst den übrigen
früher in die Bau-Casse geflossenen Geldern
vorschriftsmäßig werden berechnet werden. Tit. 6. Art 1. Der Zuschuß von 3650
Thalern an die
Orts-Armen-Casse
gründet sich auf den früher
vom Stadtrathe begutachteten, und von der
Königlichen
Hochlöblichen Regierung unterm 16. October anno currantisI S. II No 12187
festgestellten Haushaltungs-Etat
dieser Behörde. Tit. 6. Art. 2. Es gilt die nämliche Bemerkung we-
gen des Zuschusses von 49 Thalern an das Hospital,
welcher in dem durch Königliche Regierung gleich-
falls unterm 16. October
courant. I S. II No 12185 festge-
stellten Etat genehmigt worden ist. Tit. 7 Art. 14. Die Besoldung des Lehrer Neumannan
der Freischule,
welcher seine Stellung zu
allgemeiner Zufriedenheit ausfüllt, ist noch um
10 Thaler erhöht und sonach auf 260
Thaler festgestellt
worden, mit der Aussicht, daß auch für die
Zukunft bei fortgesetzter Zufriedenheit eine angemes-
sene Gehalts-Vermehrung nach Umständen
erfolgen werde. Tit. 7. Art. 24 1/2. Der Beitrag zum Bau der Schule
und Lehrer-Wohnung zu Weihsenberg fällt pro
1841 aus. Da aber die Ausführung des Baues
erst mit dem künftigen Jahre vor sich geht,
so wird der dafür ausgeworfene Betag von
650 Thalern in der Rechnung von 1840 als Rest-
Soll-Ausgabe aufgeführt werden. Tit. 7. Art. 25. Auf den eine Gehalts-Erhöhung be-
zweckende Antrag des Lehrer Hamm an der
Mädchenschule,
welcher als solcher ein jährliches
fixes Einkommen von 275 Thalern
bezieht, kann,
wie dies auch bereits in den Berathungs-Proto-
coll zum Etat 1838 d. d. 10. October 1837 (§ 35)
abgelehnt wurden, nicht eingegangen werden.
In Berücksichtigung der angeführten Verhältnisse
wird für denselben jedoch wie damal nun auch
wieder pro 1841 eine Gratification von 20
Thalern,
jedoch ohne alle Folgegebung für die Zukunft,
bewilligt. Tit. 8.N° 1. Zur Deckung des Defizites bei der
katholischen
Pfarrkiche ist nach dem beigefügten
Kirchen-Budjet wie in den frühern Jahren ein
Zuschuß von 400 Thalern
erforderlich und auf den
Etat gebracht. Tit. 8. Art. 4. Die Erweiterung des katholischen
Kirchhofes wurde im Laufe dieses Jahres
bewirkt.
Den dafür im Etat pro 1840 ausgeworfene Be-
trag von 820 Thalern
Preußisch Courant fällt daher jetzt
weg. Tit. 9. Art. 4 und 5. Muthmaßlich erforderliche
Be-
träge, welche in Rechnung durch die betreffende
Verfügung näher werden justifizirt werden. Tit. 9. Art. 6 1/2. Die im Etat pro 1840
zum Bau
der
Straße von Rheydt
aus den Erftschiffahrtsgebü-
ren und aus den gewöhnlichen städtischen Ein-
künften aufgeführten 2000 Thalern fallen weg;
dagegen werden § 27
Tit. 9. Art. 7. auf den Grund des von Königlich
Hochlöblicher Regierung unterm 2. October 1839 I. S. II
N° 10445 genehmigten stadträthlichen Protocolles
vom 21. September
nämlichen Jahres zu successiven
Erstattung des bei der Sparcasse für diesen
Wegebau aufgenommenen Capitales von 12000
Thalern/:conf. § .11:/ hier wieder 2000
Thaler aufgenommen,
und zwar
a),aus den Erftschiffahrtsgebühren . . . . 1200
Thalerb), aus den gewöhnlichen Einkünften der
Stadt-Casse . . . . . . . . . . . . 800 Thaler Summa wie oben . . . . 2000
ThalerEs wird demnach die Einnahme der Erftgebühren
verwendet wie folgt:
Nach Tit. III Art. 6 der Einnahme ist die Einnah-
me an Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich
angenommen auf . . . . . . . . . 4700
Thalern.
Nach vorliegendem Etat werden darauf
ausgegeben:
a., Tit. a Art. 11 an Gehalt des Hafen-
meister . . . . . . . . 175 Thalerb., Tit. I Art. 12 an Hebegebühren des
städtischen Empfängers . . . . . . 94 Thaler Zu übertragen 269 Thaler Übertrag 269
Thaler
c., Tit. 4 Art. 2. An Zinsen von dem zum
Bau aufgenommenen Capitalien 2507. - 1 Sbgr.
d., Tit. 5. Art. 14. An verschiedenen Aus-
lagen für die Erft-Reparaturen Un-
terhaltung u. d. m. . . . . . . . 723 - 15
e., Tit. 9. Art. 7. Zur Rückerstattung des
für den Bau der Rheydter Straße auf-
genommenen Capitales . . . . . . . 1200 - -
Summa wie oben 4700 Thaler Tit. 9. Art. 8. Für extraordinaire Ausgaben
ist ein Betrag von 653 Thalern 11
Silbergroschen 6 pfennige zur Berech-
nung nach den vorschriftlichen Bestimmungen aus-
geworfen, und demnach die Ausgabe übereinstim-
mend mit der Einnahme auf 27870
Thaler festge-
stellt worden. Neuhs, wie oben....