Eintrag 11130. November 1840Nachdem der Stadtrath durch Beschließung vom 14.April courant
festgestellt hatte, daß die Wegebau-Arbeiten
künftig nicht mehr nach einer Arbeitsrolle abgeleistet,
sondern förmlich auf den Gemeinde-Etat gebracht
werden sollen, so wurde von demselben nun heute auf
den nach diesen Bestimmungen pro 1841 aufgestellte
VerwendungsPlan der Communal-Wegebau
Mittel vollzogen. Nach Inhalt dieses Planes werden überhaupt
2175 Thaler zur Verwendung vorgeschlagen, wovon 540 Thalerauf dem Wege der Communalsteuer
aufgebracht, und
1635 Thaler aus den gewöhnlichen städtischen Mitteln be-
richtigt werden sollen, wie solches denn auch in dem
heute aufgestellten Gemeinde-Etat gleicher Weise
vorgesehen ist. A.u.s....
Eintrag 11230. November 1840Ferner war anwesend der Stadtrentmeister Holter. Nach Anleitung der Regierungs-Verfügung
vom 7. September 1837 I S. II N° 9949 legte der Bür- germeister Loerick
den von ihm entworfenen Ge-
meine-Etat von 1841 dem Stadtrathe zur Prüfung
und Feststellung vor, wonach dieser unter Zu-
hülfenahme der zur Aufklärung dienenden
Verhandlungen jeden Artikel speziell untersuchte,
den Etat vollzog, und mit nachstehenden Erläu-
terungen begleitete. Es wird im Allgemeinen bemerkt, daß die gegen
die Einnahme von 1841 sich ergebenden Abweichungen
auf den beigeschlossenen Belegen ausführlich aus-
einander gesetzt sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, wird daher auf die Angaben dieser
Belege, ohne besondere Erörterung in der gegen-
wärtigen Verhandlung, Bezug genommen. Den wandelbaren Einnahmen und Ausgaben
liegt eine Durchschnitts-Berechnung zum Grunde,
deren Ergebnisse mit Ausnahme einzelne Fälle,
wo die Umstände ein Anderes erheischten, und
höhere oder geringere Beträge ausreichen,
zum Etat gebracht worden sind. Tit. II. Art. 10. Der Pachtertrag der Gemeinde-Jagd
kömmt in Bezugnahme auf das Regiminal-Rescript
vom 31. December 1829 I. S. II N° 14079 nicht zur Ver-
theilung, indem, wovon im Verfolg bei Tit. II Art. 13
der Ausgabe Rede sein wird, ein dritter Feld- hüter
zum Schutze der Felder angetellt wird,
und daher ein Überschuß bei diesen Pachtgeldern
sich nicht ergiebt. Tit III Art. 6. An Gebühren für die Benutzung
der schiffbar gemachten Erft ist ein Betrag von 4700 Thalerzum Etat gebracht, worauf
bei der fortschreiten-
der Zunahme des Verkehrs mit Gewißheit zu
rechnen ist. Tit. V. Art. 1. Es ist an Communalsteuer nach Ver-
gleichung der Einnahme mit der Ausgabe ungefähr
der nämliche Betrag wie pro 1840, nämlich 2437 Thaler8 Silbergroschen 2 pfennige aufzubringen,
und zwar wie bisher auf
Grund- und Classensteuer mit Ausschluß der 17.
und 18. Stufe der letztern. Tit. V. Art. 2. Mittels besondrer Beschließung des
Stadtrathes vom 14. April courant /:genehmigt von
Königlich Hochlöblicher Regierung unterm 28. ejudemI. S. III N° 2994:/ ist festgesetzt
worden, daß von
1841 an die Commual-Wegebau Arbeiten nicht
mehr nach einer Arbeitsrolle abgeleistet, son-
dern förmlich auf den Etat dergestalt aufge-
nommen werden sollen, daß die vorkommenden
Leistungen respective Material-Anschaffungen
entweder öffentlich verdungen, oder unter gehöriger
Aufsicht im Tagelohn bewirkt, die Kosten aber durch
die Mittel der Stadt-Casse, und so weit diese nicht
ausreichen, durch Umlage mit der Communalsteuer
aufgebracht werden sollen. Nach dem heute speziell begutachteten Ver-
wendungsplane sind nun an Communal-Wege-
bau Arbeiten pro 1841 überhaupt 2175 Thaler zur
Verausgabung vorgeschlagen, welche Tit. V. Art. 5
auf den Etat gebracht sind. Davon werden nach
Anleitung des obigen Beschlusses 540 Thaler /:etwa
1/4 des ganzes Betrages:/ wie hier aufgenommen,
durch Communalsteuern aufgebracht, und der Rest
mit 1635 Thaler aus den gewöhnlichen Einkünften
bestritten. Der bisherige Geldwerth der abzuleistenden
Hand- und Spanndienste /Tit . V. Arft. 2/ fällt da-
gegen aus. Tit. VI Art. 2. Einem muthmaßlichen Überschlag
zu Folge wird der Bestand der Rechnung von 1840
sich auf etwa 1900 Thaler stellen. Demnach fand sich bei der Einnahme nichts weiter
zu erinnern, und es wurde dieselbe auf überhaupt
27870 Thaler festgestellt. Tit I Art. 7 und 12. Die Prozente für die Hebung Tit. II
Art. 4. Obschon der Stadtrath in Bezug auf
seine protokollarische Äußerung vom 8. August dieses Jahresdie vollkommene Überzeugung
zu haben glaubt, daß
das bisherige Polizei-Personal bei allseitig thä-
tiger Dienstleistung dem Bedürfnisse ganz ent-
spreche, so will derselbe doch, um der Verfügung
Königlich Hochlöblicher Regierung vom 22. August courant.
I. S. II N° 9980 genug zu thun, die Einrichtung tref-
fen, daß der Hülfs-Polizeidiener Esser, welcher
als Armenjäger hauptsächlich in den Diensten der
Wohlthätigkeits-Commission sich befand, und nun
legenheiten beschäftigt war, von 1841 an dem Poli-
zei-Commisssaire außer dem Polizeidiener Schmitzzu alleiniger und ausschließlicher
Benutzung über-
wiesen werde. Es ist zu diesem Ende die Vergütung
von 50 Thalern, welche der p. Esser bisher für seine
aushülflichen Verrichtungen bezog, hier gleich der
Besoldung der übrigen Polizeidiener, als Gehalt mit
132 Thaler zum Etat gebracht worden.
Auf gleiche Weise ist auch tit. II Art. 20 für Klei-
dung des Esser ein verhältnißmäßiger Zusatz
gemacht. Dem Bedürfnisse wird dadurch nun vollständig
genügt, und der Wohlthätigkeits-Commission die
Anstellung eines neuen Armenjäger aufgetra-
gen werden. Tit. II. Art. 13 und 14. Mit Bezugnahme auf das bei
§. 2 Gesagte wird hier für Besoldung und Kleidung
eines dritten Feldhüter, dessen Anstellung zu
vermehrter Aufsicht im Felde unerläßlich erscheint,
der nöthige Fond aufgenommen, Das Bürgermei-
steramt wird sich ungesäumt mit der Auswahl Tit. II Art. 19. Der Fond für die Reinigung
der Markt-
plätze, p.p. wurde um 5 Thaler erhöht, welche, nach dem
beigefügten zweckmäßigen Contracte vom 1. Februar1840
dem Taglöhner Franz Aback für die der Stadt
obliegende Reinigung der verschiedenen Canale voll-
jährlich gezahlt werden. Tit. IV Art. 3. Es sind hier die Zinsen à 4 1/2 % des
Capitales von 12000 Thalerns aufgenommen, welche die
Stadt bei der Sparcasse zur Bestreitung der Kosten
des Wegebaues zwischen Neuhs und Rheydt mit Ge-
nehmigung der Königlichen Regierung vom 20. Juni1838
I S. III No 2991 einstweilen geliehen hat. Dieses
Capital wird /:conf. Tit IX Art. 7 der Ausgabe:/
von uns nach der Sparcasse wieder zurückerstattet. Tit. V Art. 4 und 5. Besserer Übersicht
halber sind
die Unterhaltungskosten für städtisches Pflaster
und eigentlichen Communalwegebau, welche bisher
unter einem und demselben Artikel vereinigt war-
ren, für die Zukunft getrennt vorgetragen, und
erstere nach dem muthmaßlichen Bedürfnisse mit
200 Thalern, die Kosten für den Communalwegebau
erstere nach dem Verwendungsplane mit 2175 Thalernzum vorschriftsmäßigen Verwendung
nach den be-
stehenden Baubestimmungen aufgenommen worden. TIt. 5. Art. 13. Für Reparaturen im
Erft-Canale,
nachträgliche Ausbaggerungen an verschiedenen
Stellen, wo dies nöthig wird, und sonstige Aus-
lagen ist für den Überschuß der Erftschiffahrts-
Gebühren mit 723 Thaler 15 Silbergroschen aufgenommen,
deren Verwendung vorschriftsmäßig nachgewie-
sen werden wird. Tit. 5. Art. 15. Der muthmaßlich, erforderlichen
Summe zur gewöhnlichen Unterhaltung des
Schlachthauses ist ein Betrag von 80 Thaler hin-
zugefügt worden, welche nach §. 3. des bei-
gefügten Contractes vom 3. Mai 1840 als par-
tielle Zahlung der angeschafften sieben Dreh-
winden vom 1. März 1841 zu entrichten sind. Tit. 5 Art. 15 1/2. Der sonst als blos
durchlau-
fend aufgeführte Geldwerth, dem abzuleisten-
den der Hand- und Spanndienste auf den Com-
munalwegen fällt nach der jetzt in dieser
Hinsicht getroffenen Einrichtung /: conf § 5 :/ hier
nunmehr aus. Tit. 5 Art. 16 und 17. Bei der von Königlich Hochlöb-
lichen Regierung beschlossenen und im nächsten Früh-
jahre vor sich gehenden Umlegung des Straßenpflasters
auf der Zollstraße hat der Stadtrath bereits
unterm 30. Mai anno currantis die Erbauung zweier Durch-
lässe an jenem Thore, und die Anlage von Rinn-
steinen auf städtische Rechnung übernommen.
Der Geldbedarf ist nach dem Kosten-Anschlagen
mit 436 Thalern 8 Silbergroschen 10 pfennige, insg. 150 Thaler hier zum
Etat gebracht. Tit. 5 Art. 18. In den Haupttheilen sind nunmehr
die Arbeiten zur Schiffbarmachung des Erft-Ca- nales
und der Brücken und Dammbaues am Hessenthore
vollendet. Es bleibt nur noch eine
Schlußzahlung für die Damm-Anlage, worüber
der Revisions-Anschlag in der Arbeit ist, und
die dem Rechtsstreite unterliegende Forderung
des Unternehmer S. Pabstmann zu Hitdorffür Holzlieferungen und Zimmer Arbeiten an
Tit. 6. Art 1. Der Zuschuß von 3650 Thalern an die
Orts-Armen-Casse gründet sich auf den früher
vom Stadtrathe begutachteten, und von der Königlichen
Hochlöblichen Regierung unterm 16. October anno currantisI S. II No 12187 festgestellten
Haushaltungs-Etat
dieser Behörde. Tit. 6. Art. 2. Es gilt die nämliche Bemerkung we-
gen des Zuschusses von 49 Thalern an das Hospital,
welcher in dem durch Königliche Regierung gleich-
falls unterm 16. October courant. I S. II No 12185 festge-
stellten Etat genehmigt worden ist. Tit. 7 Art. 14. Die Besoldung des Lehrer Neumannan
der Freischule, welcher seine Stellung zu
allgemeiner Zufriedenheit ausfüllt, ist noch um
10 Thaler erhöht und sonach auf 260 Thaler festgestellt
worden, mit der Aussicht, daß auch für die Zukunft Tit. 7. Art. 24 1/2. Der Beitrag
zum Bau der Schule und Lehrer-Wohnung zu Weihsenberg
fällt pro
1841 aus. Da aber die Ausführung des Baues
erst mit dem künftigen Jahre vor sich geht,
so wird der dafür ausgeworfene Betag von
650 Thalern in der Rechnung von 1840 als Rest-
Soll-Ausgabe aufgeführt werden. Tit. 7. Art. 25. Auf den eine Gehalts-Erhöhung be-
zweckende Antrag des Lehrer Hamm an der
Mädchenschule, welcher als solcher ein jährliches
fixes Einkommen von 275 Thalern bezieht, kann,
wie dies auch bereits in den Berathungs-Proto-
coll zum Etat 1838 d. d. 10. October 1837 (§ 35)
abgelehnt wurden, nicht eingegangen werden.
In Berücksichtigung der angeführten Verhältnisse
wird für denselben jedoch wie damal nun auch
wieder pro 1841 eine Gratification von 20 Thalern,
jedoch ohne alle Folgegebung für die Zukunft,
bewilligt. Tit. 8.N° 1. Zur Deckung des Defizites bei der
katholischen Pfarrkiche ist nach dem beigefügten
Kirchen-Budjet wie in den frühern Jahren ein
Zuschuß von 400 Thalern erforderlich und auf den
Etat gebracht. Tit. 8. Art. 4. Die Erweiterung des katholischen Kirchhofes
wurde im Laufe dieses Jahres bewirkt.
Den dafür im Etat pro 1840 ausgeworfene Be-
trag von 820 Thalern Preußisch Courant fällt daher jetzt
weg. Tit. 9. Art. 4 und 5. Muthmaßlich erforderliche Be-
träge, welche in Rechnung durch die betreffende
Verfügung näher werden justifizirt werden. Tit. 9. Art. 6 1/2. Die im Etat pro 1840
zum Bau der
Straße von Rheydt aus den Erftschiffahrtsgebü-
ren und aus den gewöhnlichen städtischen Ein-
künften aufgeführten 2000 Thalern fallen weg;
dagegen werden § 27
Tit. 9. Art. 7. auf den Grund des von Königlich Hochlöblicher Regierung
unterm 2. October 1839 I. S. II
N° 10445 genehmigten stadträthlichen Protocolles
vom 21. September nämlichen Jahres zu successiven
Erstattung des bei der Sparcasse für diesen
Wegebau aufgenommenen Capitales von 12000 Thalern/:conf. § .11:/ hier wieder 2000
Thaler aufgenommen,
und zwar
a),aus den Erftschiffahrtsgebühren . . . . 1200 Thalerb), aus den gewöhnlichen
Einkünften der
Stadt-Casse . . . . . . . . . . . . 800 Thaler Summa wie
oben . . . . 2000 ThalerEs wird demnach die Einnahme der Erftgebühren
verwendet wie folgt:
Nach Tit. III Art. 6 der Einnahme ist die Einnah-
me an Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich
angenommen auf . . . . . . . . . 4700 Thalern.
Nach vorliegendem Etat werden darauf
ausgegeben:
a., Tit. a Art. 11 an Gehalt des Hafen-
meister . . . . . . . . 175 Thalerb.,
Tit. I Art. 12 an Hebegebühren des
städtischen Empfängers . . . . . . 94 Thaler Zu
übertragen 269 Thaler Tit. 9. Art. 8. Für extraordinaire Ausgaben
ist ein Betrag von 653 Thalern 11 Silbergroschen 6 pfennige zur Berech-
nung nach den vorschriftlichen Bestimmungen aus-
geworfen, und demnach die Ausgabe übereinstim-
mend mit der Einnahme auf 27870 Thaler festge-
stellt worden. Neuhs, wie oben....