Eintrag 12721. April 1841Bei der heutigen
zur Revision der städtischen Rech-
nung von 1840 bestimmten Versammlung des
Stadtrathes war die erste Beschäftigung desselben,
nach Maaßgabe hoher Regierungs-Verfügung vom
7. September 1837
I S. II N° 9949 zur Wahl eines
Vorsitzenden für dieses Geschäft zu schreiten,
wozu
durch Stimmen-Mehrheit der Herr Stadtrath Johann BaptistIbel designirt wurde. Unter
dessen Leitung wurde die Revision in nach-
stehender Weise vorgenommen: Pag. 4. Der Bestand der Rechnung von 1839 ist mit
3290 Thalern 25
Silbergroschen richtig in Einnahme gestellt. Pag. 4. Eben so findet sich die nach
der Rechnung
von 1839 verbliebene Rest-Soll-Einnahme mit 153
Thalern14 Silbergroschen
gehörig vorgetragen. Wegen des von Theodor
Berns, modo dessen Wittwe
seit langen Jahren verschuldeten Pacht-Rückstan-
des von 67 Thalern
25 Silbergroschen, besteht noch das nämliche
Verhältnis, wie solches bei den frühern Rechnungs-
lagen auseinander gesetzt wurden. Mit Ge-
nehmigung der Königlichen Regierung ist deshalb
Hypothekar-Inseription auf das Immobilar-
Eigenthum des Schuldners genommen, und es
wird der Rest nach dem Tode der Wittwe Bernsohne allen Zweifel eingehen. Von den als
Rest-Soll-Einnahme aufgeführten
85 Thaler 19
Silbergroschen Communal Wegebau-Geldern ex 1839
sind 37 Thaler 3
Silbergroschen in Geldzahlung eingegangen,
48 Thaler 16
Silbergroschen durch geleistete Natural-Dien-
ste requivalirt, wonach nun dieser Rest gänzlich
schwindet. Nach Vorschrift hoher Regierungs-Verfügung vom 4. December 1838 I
S. II N° 12819 sind die als
Rest-Soll-Einnahme bestehenden Auslagen in Pro-
zeßsachen am Schlusse der Rechnung /:Pag 130
und 131:/ zur Nachricht aufgeführt. Was auf
diese Auslagen nach beendigtem Prozesse ein-
geht, wird seiner Zeit in Einnahme nachgewiesen. Pag. 8-23. Tit. I und II. Zu diesen
gehörig ge-
prüften und überall richtig befundenen Einnah-
men fand sich keine Bemerkung zu machen. Die
unerheblichen Ausfälle sind ebenso wie die
außer etatsmäßigen Einnahmen überall ge-
hörig nachgewiesen. Pag. 19. Tit. II. Art. 6. Kömmt ein Pacht
Rückstand
von 4 Thalern,
herrührend von der im vorigem Jahre
zum Postlokal
ausgebauten Halle auf dem Marktehier, worüber sich zwischen dem Pächter und die
Stadt-Casse ein Prozeß vor dem Friedensgerichte
entsponnen hat, welcher nicht zu Gunsten der
letz-
tern ausgefallen ist. Der Stadtrath behält sich
vor,
diesen Rückstand, der nun uneinziehbar geworden
ist, bei der Unerheblichkeit der Objectes,
welches
eine weitere Verfolgung des Rechtsstreites nicht
anräthlich macht, niederzuschlagen. Pag. 24 - 35 Tit. III. Auch die Einnahme dieses
Titels fanden sich bei den vorgenommenen genauen
Prüfung ganz richtig. Wo wegen geringeren
Ertrages der im Etat muthmaßlich aufgefüh-
ten Einnahme ein Ausfall entstanden, und eben
so wo dieselbe durch außeretatsmäßige Erhebun-
gen überstiegen werden, ist solches durch die
Belege ausführlich justifizirt und auseinander ge-
setzt. Bei der Einnahme der Erftschiffahrtge-
bühren /:pag. 34-35:/ hat sich auch dieses
Jahr wieder eine erfreuliche Mehr-Einnahme und
zwar von 523 Thalern
29 Silbergroschen 2 pfennige herausgestellt. Pag 35 Tit IV. Bemerkungen zu der Einnahme
an Zinsen von Activ-Capitalien ergaben sich gleich-
falls nicht. §. 7. Pag. 36 Tit V. Beleg 68-73. An Communalsteuer sind
unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge im
Ganzen
2482 Thaler 21
Silbergroschen 1 pfennige erhoben worden. Reste darauf sind
nicht vorhanden. §. 8. Pag. 36-37. Tit. V Art. 2. Eine neue Arbeits-
Rolle zur Ableistung der Communal-Wegebau-Dienste
wurde für das Jahr 1840 nicht aufgestellt, in dem
der Stadtrath unterm 14.
April 1840 mit Genehmi-
gung der Königlichen
Regierung vom 28. ejusdem I. S. III.
N° 2994 beschloß, daß diese Dienste nicht wie
früher
nach einer Arbeitsrolle abgeleistet, sondern
künftig,
wie auch pro 1841 geschehen, gleich den übrigen
Aus-
gaben förmlich auf den Etat gebracht werden
sollen.
Was nach der frühern Arbeitsrolle aus den Vor-
jahren noch abzuleisten war, ist bei der
Rest-Einnah-
me Pag. 4 Beleg 4 und 5 gehörig in Einnahme
gestellt, respective abgewickelt, da jedoch pro
1841,
wie schon bemerkt, eine neue Arbeitsrolle
nicht aufgestellt, und in Vollzug gesetzt werden,
so ist hier die im Etat muthmaßlich dafür aus-
-geworfene Summe als Ausfall verrechnet
worden. Tit. VI. Pag. 37-44. Den hier unter Tit VI. aufge-
führten Einnahmen widmete der Stadtrath,
einer besondre Aufmerksamkeit. Dieselben sind
jedoch durch die beigefügten Belege überall ge-
hörig aufgeklärt, und er fand sich dabei im All-
gemeinen nichts zu bemerken. Bei Art. 4 Beleg 78 ist die Abgabe der
Scheiben- schützen-Gesellschaft wegen des Schützenhauses
nicht vollständig eingegangen. Der Rest von 26
Thalern
wird aber im Laufe dieses Jahres unfehlbar
in Einnahme erscheinen. Ein Theil des Restes
ist schon eingezahlt. Wegen der nach Beleg 95. 96 und 97 für den
Bau dem Rheydt-Neußer-Straße bei der hie-
sigen Sparcasse
aufgenommenen und nach Beleg
N° 663, 664 und 665 an die Spezial-Wegebau-
Casse wieder ausgegebenen 12000
Thalern Preußisch Courantwird nach besonders bemerkt, daß diese Aufnah-
me respective Ausgabe durch das beigefügte
Rescript der Königlichen Regierung vom 20. Juni
1838 I S. III. N° 2991 besonders genehmigt
ist. Zu der Einnahme /:Belegt N° 97550
Thaler PreußischCourant. Capital von Wilhelm Hüpgen:/ wird mit
Hinverweisung auf die Anlagen zu Beleg
N° 752 der Ausgabe bemerkt, daß dieselbe
zu denjenigen Capitalien gehört, deren Ver-
wendung zum Brücken- und Dammbau am
Hessenthore
durch Königlich Hochlöbliche Regie-
rung unterm 27. Februar
1839 I S. III N° 1291 ge-
nehmigt worden. Im vorigen Jahre wurde die-
se Summe von Hüpgen nicht gezahlt, und sie ist
daher hier in Einnahme gestellt. In Bezug auf die Einnahme von 172
Thalern26 Silbergroschen 11
pfennige /:Beleg 100:/, welche die Armen-
Verwaltung zu Cöln
der hiesigen Stadt aus einer
ProzeßSache mit der Kirche St. Johann Baptist
zu Cöln zu erstatten hatte, wird zu näherer
Aufkärung der Sache nach Folgendes bemerkt: Durch rechtskräftige Urtheile des Rheini-
schen Appelationshofes zu Cöln vom 3. Juni
1835, und der Revisions- und Cassationshofes
zu Berlin vom 20. Mai
1837, welche Urtheile
dem Ausgabe-Beleg N° 250 beigefügt sind, wurde die Stadt Neuhs verurtheilt, dem Kirchen-Vorstande
vom St. Johann Baptist in Cöln eine früher um
die
Armen-Verwaltung
daselbst gezahlte Rente von
7 1/2 Goldgulden, den Gulden zu 27
Silbergroschen 8 pfennige gerechnet, vom
23. September 1799
bis zum 2. Feburar 1822, und ferner
vom 13. Juni 1828
bis zum 31. December 1832, vorbehaltlich
der weiter laufenden Rente zu entrichten. Zugleich
erklärte aber das Urtheil, daß die Armen-Ver-
waltung schuldig sei, den Betrag, zu dessen
Zahlung die Stadt Neuhs verurtheilt worden,
diesen
zu ersetzen. An die Armen-Verwaltung hatte die
Stadt Neuhs die Rente bis zum 2. Februar 1831 bezahlt,
und es bilden die hier vereinnahmten 172
Thaler 26 Silbergroschen11 pfennige diejenige Summe,
welche, als von der Stadt
früher an die Armen-Verwaltung gezahlt, von
dieser restituirt worden sind. Was über diesen
Be-
trag hinaus nach Beleg N° 250 der Ausgabe an
den Kirchen-Vorstand von St. Johann Baptist ge-
zahlt worden, besteht in der Rente derjenigen
Jahrgänge, während welcher dieselbe pendente
lite an keinen von beiden Theilen Zahlung ge-
leistet hatte. Die Stadt ist sonach aus diesem
Rechtsstreite ohne Nachtheil herausgegangen. Sonst fand sich bei der Einnahme Nichts
zu er-
innern, und es wird daher vom Stadtrathe nach
dies vorschriftsmäßige Zeugnis ertheile, daß
außer den zur Berechnung gekommenen Summen
andre Einnahmen nicht Statt gefunden haben.
Daß bei dem weitläufigen Empfangsgeschäfte
nur 2 Einnahme-Reste vorkommen, hat der
Stadtrath unter Anerkennung seiner Zufrieden-
heit gerne bemerkt. Hiermit wurde die Revision der Einnahme
beendigt. A. u. s....