Band 45  : Seite 204

  • Eintrag 2146. April 1842Erkennend und würdigend was Königlich Hoch- löbliche Regierung in dem verehrten Rescripte vom 19. März courant. I S. II C. No. 5338 über die Erhöhung der Besoldung für den zweiten Lehrer an der Freischule zu bemerken Ge- legenheit genommen, beschloß der Stadtrath, das Einkommen dieser zweiten Lehrerstelle für die Folgen auf Einhundert und dreißig Thaler Preuhs. Courant festzustellen....
  • Eintrag 2166. April 1842Geschehen Neuhs, den 6. April 1842....
  • Eintrag 2176. April 1842Nachdem in Folge hoher Regierungs Verfügung, vom 29. Januar a. c. I S.II No. 1757 A von dem Bürgermeister-Amte eine abermalige Bekannt- machung unter dem 14. Februar dieses Jahres erlassen worden war, wodurch diejenigen Eingesessenen, welche bei der beschlossenen Einstellung der Frühweidganges auf eine pachtwiese Überlassung kleinerer Parzellen der Kuhweide ihren Verhältnissen nach Anspruch machen zu können glauben, zur Anmeldung aufgefor- dert worden, und nachdem das Verzeichnis dieser Anmeldungen einer aus der Mitte des Stadtrathes gewählten engern Commission vorgelegen hatte, so trat heute der gesammte Stadtrath zusammen, und es hat derselbe nach vernommenen Gutachten der Commissions-Mitglieder zur Ausführung der frühern Anordnung folgende nähere Beschließung genommen: 1., Es ist in der Regel als Grundsatz festzuhalten, daß nur diejenigen an der Pachtung theil nehmen können, welche bisher eine oder zwei Kühe gehalten haben, und es sollen solche, welche drei oder mehre Kühe besitzen, davon ausgeschlossen sein, indem diese nicht als solche zu betrachten sind, welche nach den Andeutungen hoher Regie= rungs Verfügung vom 15. Mai 1841 I S. II A No. 7661 der dürftigen und minderbemittelten Klasse der Einwohner angehören; 2., Für jede einzelne Kuh sollen drei Viertel Mor= gen Magdeburger Maaßes zu dem durchschnitt= lichen Betrage von vier Thalern pro Magdebur- ger Morgen in Pacht gegeben, und dem nach die einzelnen Stücke wegen der nicht überall gleichen Beschaffenheit des Bodens unter die dazu Berufenen verloost werden; 3., Die Pachtzeit wird auf sechs Jahre bestimmt, die Unterverpachtung aber bei Verlust des Pacht- rechtes untersagt. Dem Pächter wird freigelassen, die ihm übertragene Parzelle als Wiese oder als Garten oder Ackerland zu benutzen; 4., da unter den Angemeldeten sich mehre be= finden, welche wegen der noch nicht erloschenen Lungenseuche augenblicklich keine Kuh halten, sich auch für jetzt aus Besorgniß vor der Ansteckung keine ankaufen können, so wird auch bestimmt, daß diejenigen, welche innerhalb der drei ersten Jahre keine Kuh sich angeschafft haben, mit dem vierten Jahre ohne Weiteres von der Pach- tung austreten müssen. Nach diesen Grundzügen hat demnach der Stadtrath das anliegende Verzeichniß auf 62 Betheiligte mit einem Flächen-Inhalte von überhaupt 59 1/4 Morgen in ausnahmsweiser Berück- sichtigung Einzelner, welche jetzt mehr, als zwei Kühe halten, festgestellt, und überläßt nun dem Bür- germeister die weitere Ausführung dieser Beschließungen. Actum ut supra...