Eintrag 2146. April 1842Erkennend und würdigend was Königlich Hoch-
löbliche Regierung in dem verehrten Rescripte
vom 19. März
courant. I S. II C. No. 5338 über die
Erhöhung der Besoldung für den zweiten
Lehrer an
der Freischule zu bemerken Ge-
legenheit genommen, beschloß der Stadtrath,
das Einkommen dieser zweiten Lehrerstelle für
die Folgen auf Einhundert und dreißig Thaler
Preuhs. Courant festzustellen....
Eintrag 2166. April 1842Geschehen Neuhs, den 6.
April 1842....
Eintrag 2176. April 1842Nachdem in Folge hoher Regierungs Verfügung,
vom 29. Januar a.
c. I S.II No. 1757 A von dem
Bürgermeister-Amte eine abermalige Bekannt-
machung unter dem 14.
Februar dieses Jahres erlassen worden war, wodurch diejenigen Eingesessenen,
welche
bei der beschlossenen Einstellung der
Frühweidganges
auf eine pachtwiese Überlassung kleinerer Parzellen
der Kuhweide ihren Verhältnissen nach Anspruch
machen zu können glauben, zur Anmeldung aufgefor-
dert worden, und nachdem das Verzeichnis dieser
Anmeldungen einer aus der Mitte des Stadtrathes
gewählten engern Commission vorgelegen hatte, so
trat heute der gesammte Stadtrath zusammen, und
es hat derselbe nach vernommenen Gutachten der
Commissions-Mitglieder zur Ausführung der frühern
Anordnung folgende nähere Beschließung
genommen: 1., Es ist in der Regel als Grundsatz
festzuhalten,
daß nur diejenigen an der Pachtung theil nehmen
können, welche bisher eine oder zwei Kühe
gehalten haben, und es sollen solche, welche drei
oder mehre Kühe besitzen, davon ausgeschlossen
sein, indem diese nicht als solche zu betrachten
sind, welche nach den Andeutungen hoher Regie=
rungs Verfügung vom 15.
Mai 1841 I S. II A
No. 7661 der dürftigen und minderbemittelten
Klasse
der Einwohner angehören; 2., Für jede einzelne Kuh sollen drei Viertel Mor=
gen Magdeburger Maaßes zu dem durchschnitt=
lichen Betrage von vier Thalern pro Magdebur-
ger Morgen in Pacht gegeben, und dem nach die
einzelnen Stücke wegen der nicht überall gleichen
Beschaffenheit des Bodens unter die dazu
Berufenen verloost werden; 3., Die Pachtzeit wird auf sechs Jahre bestimmt,
die Unterverpachtung aber bei Verlust des Pacht-
rechtes untersagt. Dem Pächter wird freigelassen,
die ihm übertragene Parzelle als Wiese oder
als Garten oder Ackerland zu benutzen;
4., da unter den Angemeldeten sich mehre be=
finden, welche wegen der noch nicht erloschenen
Lungenseuche augenblicklich keine Kuh halten, sich
auch für jetzt aus Besorgniß vor der Ansteckung keine ankaufen können, so wird auch
bestimmt,
daß diejenigen, welche innerhalb der drei ersten
Jahre keine Kuh sich angeschafft haben, mit
dem vierten Jahre ohne Weiteres von der Pach-
tung austreten müssen. Nach diesen Grundzügen hat demnach der
Stadtrath das anliegende Verzeichniß auf
62 Betheiligte mit einem Flächen-Inhalte von
überhaupt 59 1/4 Morgen in ausnahmsweiser Berück-
sichtigung Einzelner, welche jetzt mehr, als zwei
Kühe
halten, festgestellt, und überläßt nun dem Bür-
germeister die weitere Ausführung dieser
Beschließungen. Actum
ut supra...