Eintrag 1996. Juni 1845Zur Untersuchung der Verhältnisse wegen Wiederher-
stellung der Pferdetränke am Hammthore wurde vom
Stadtrath eine aus den Mitgliedern
Johann Baptist IbelsConrad RheindorfPeter Reinartz,
Adolph Linden und
Johann Peter Kallenbestehende Commission gewählt, welche sich an Ort
und Stelle begeben, und über das Resultat ihrer
Besprechungen und Vorschläge in einer der nächsten
Sitzungen Vortrag erstatten möge, worauf der
Stadtrath sich sodann die weitere Beschließung vor-
behält. –
Johann Peter Kallen Actum utsupra...
Eintrag 2006. Juni 1845Der Bürgermeister trug dem Stadtrathe vor, daß
die Pacht der städtischen Windmühle mit dem 7. Decem-
ber dieses Jahres zu Ende gehe, und es daher an der Zeit
sei, über die künftige Benutzung derselben einen
Beschließung zu nehmen. Wie der Stadtrath aus eigener Wahrnehmung weiß,
ist die Mühle, obgleich verpachtet von dem Pächter
im Laufe der zwölf Pachtjahre nur einmal für Der Stadtrath ist demnach der Meinung,
daß von
der Verpachtung der Windmühle Abstand zu nehmen,
und in der Folge eine etwa sich günstig darbietende
Gelegenheit abzuwarten sei, wo von derselben ein
angemessener Gebrauch im Nutzen der Stadt gemacht
werden könne. Für jetzt aber sei dazu noch keine Aus-
sicht vorhanden. Wenn inzwischen nun der Pächter der Mühle
vertragsmäßig solche im frühere Zustande zurück-
zuliefern habe, die desfalls aufgehenden Kosten
jedoch ganz zwecklos würden verwendet werden, da
die Mühle einstweilen nicht zur Verpachtung kommen
solle, so war die fernere Meinung des Stadtrathes,
daß mit dem bisherigen Pächter ein Übereinkommen
zu versuchen sei, welche Vergütigung er an die Stadt
zu leisten sich entschließen wolle, wenn er nun der
Verbindlichkeit, die Mühle wieder in die frühere
Beschaffenheit zu setzen, entbunden werde. Mit dem
Versuche einer desfallsigen Übereinkunft wurde der
Bürgermeister Breuer beauftragt, welcher dann
später über den Erfolg dem Stadtrathe weitere Mit-
theilung machen werde. Actum utsupra Nach Einsicht der Eingabe des Director Meisvom
22. April courant, und mit Rückblick auf seine Berathung
vom 15. Mai 1844 kann der Stadtrath sich nicht
bewogen finden, die Befreiung der Söhne der Lehrervom Schulgelde als Grundsatz auszusprechen.
Sollte
dagegen ein Lehrer in der Lage sein, daß er seiner
Verhältnisse wegen auf eine derartige Begünstigung
mit Recht Anspruch machen könne, so möge es demselben Actum utsupra...