Band 47: Seite  194  

  • Eintrag 1996. Juni 1845Zur Untersuchung der Verhältnisse wegen Wiederher- stellung der Pferdetränke am Hammthore wurde vom Stadtrath eine aus den Mitgliedern Johann Baptist IbelsConrad RheindorfPeter Reinartz, Adolph Linden und Johann Peter Kallenbestehende Commission gewählt, welche sich an Ort und Stelle begeben, und über das Resultat ihrer Besprechungen und Vorschläge in einer der nächsten Sitzungen Vortrag erstatten möge, worauf der Stadtrath sich sodann die weitere Beschließung vor- behält. – Johann Peter Kallen Actum utsupra...
  • Eintrag 2006. Juni 1845Der Bürgermeister trug dem Stadtrathe vor, daß die Pacht der städtischen Windmühle mit dem 7. Decem- ber dieses Jahres zu Ende gehe, und es daher an der Zeit sei, über die künftige Benutzung derselben einen Beschließung zu nehmen. Wie der Stadtrath aus eigener Wahrnehmung weiß, ist die Mühle, obgleich verpachtet von dem Pächter im Laufe der zwölf Pachtjahre nur einmal für Der Stadtrath ist demnach der Meinung, daß von der Verpachtung der Windmühle Abstand zu nehmen, und in der Folge eine etwa sich günstig darbietende Gelegenheit abzuwarten sei, wo von derselben ein angemessener Gebrauch im Nutzen der Stadt gemacht werden könne. Für jetzt aber sei dazu noch keine Aus- sicht vorhanden. Wenn inzwischen nun der Pächter der Mühle vertragsmäßig solche im frühere Zustande zurück- zuliefern habe, die desfalls aufgehenden Kosten jedoch ganz zwecklos würden verwendet werden, da die Mühle einstweilen nicht zur Verpachtung kommen solle, so war die fernere Meinung des Stadtrathes, daß mit dem bisherigen Pächter ein Übereinkommen zu versuchen sei, welche Vergütigung er an die Stadt zu leisten sich entschließen wolle, wenn er nun der Verbindlichkeit, die Mühle wieder in die frühere Beschaffenheit zu setzen, entbunden werde. Mit dem Versuche einer desfallsigen Übereinkunft wurde der Bürgermeister Breuer beauftragt, welcher dann später über den Erfolg dem Stadtrathe weitere Mit- theilung machen werde. Actum utsupra Nach Einsicht der Eingabe des Director Meisvom 22. April courant, und mit Rückblick auf seine Berathung vom 15. Mai 1844 kann der Stadtrath sich nicht bewogen finden, die Befreiung der Söhne der Lehrervom Schulgelde als Grundsatz auszusprechen. Sollte dagegen ein Lehrer in der Lage sein, daß er seiner Verhältnisse wegen auf eine derartige Begünstigung mit Recht Anspruch machen könne, so möge es demselben Actum utsupra...