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  • Eintrag 20528. Juni 1845In Folge Rescriptes Königlich Hochlöblicher Regierungvom 26. Mai courant I S. III N°3157 unterwarf der Stadtrath die Statuten der hier projectirten allgemeinen Krankenlade einer nochmaligen Prüfung, um dieselben mit seinem Beschlusse vom 19. April courantin übereinstimmung zu bringen, nach welchem in Bezug auf den § 169 der Allgemeinen Gewerbe-Ord- nung vom 17. Januar courant die hier am Orte beschäftigten Gesellen und Gehülfen verpflichtet sein sollen, dieser Kran- kenlade als Mitglieder beizutreten. Jene Übereinstimmung dürfte nach dem Dafürhal- ten des Stadtrathes herbeigeführt sein, wenn dem §.10. des Statuts statt der jetzigen die folgende Fassung gegeben würde. "Als Regel ist angenommen, daß von den hiesigen"Einwohnern nur Familien Väter dem Verein bei- "treten können. Es soll denselben jedoch freistehen, auch "ihre über sechszehn Jahre alten Söhne, und sonstigen "männlichen Angehörigen, bei vorhandenen Qualifica- "tion, Theil nehmen zu lassen, in welchem Falle jedoch "für jeden einzelnen derselben Einschreibegeld "und wöchentlicher Beitrag entrichtet werden müssen . "Eben so soll männlichen Dienstboten die Betheiligung unter "gleichen Bedingungen gestattet sein" "Alle in der hiesigen Stadt beschäftigten Hand- "werksgesellen und Gehülfen, sowohl solche, welche "hier ständig wohnen, als auch solche, welche nur "auf längere oder kürzere Zeit hier arbeiten, "haben indessen, ohne Unterschied, ob sie bei Innungs- "Genossen. oder bei andere Gewerbtreibenden "in Arbeit stehen, nach einer auf den § 169 der "Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar dieses Jahres"gegründeten Beschließung des Stadtrathes die "ausdrückliche Verpflichtung, der Krankenlade "als Mitglieder beizutreten, es sei denn, daß ihre "Aufnahme aus den im §.13 des gegenwärtigen "Statuts angeführten Gründen schon an und für "sich unzuläßig ist. Jeder sich meldend[e] Geselle "oder Gehülfe wird daher, wenn er die allge- "meinen statutenmäßig vorgeschriebenen Be- "dingungen erfüllt, in die Krankenlade unbedingt "aufgenommen." Unter Wiederholung seines Beschlusses vom 19. April courantbittet der Stadtrath demnach, daß Königlich Hochlöbliche Regierung die also modifizirten Statuten mit Geneh- migung versehen möge. Actum utsupra...