Eintrag 22128. Juni 1845In Folge Rescriptes Königlich Hochlöblicher Regierungvom 26. Mai
courant I S. III N°3157 unterwarf der Stadtrath
die Statuten der hier projectirten allgemeinen
Krankenlade
einer nochmaligen Prüfung, um dieselben mit seinem
Beschlusse
vom 19. April
courantin übereinstimmung zu bringen, nach welchem
in Bezug auf den § 169 der Allgemeinen Gewerbe-Ord-
nung vom 17. Januar
courant die hier am Orte beschäftigten
Gesellen und
Gehülfen verpflichtet sein sollen, dieser Kran-
kenlade als Mitglieder beizutreten. Jene Übereinstimmung dürfte nach dem Dafürhal-
ten des Stadtrathes herbeigeführt sein, wenn dem
§.10.
des Statuts statt der jetzigen die folgende
Fassung
gegeben würde. "Als Regel ist angenommen, daß von den hiesigen
"Einwohnern nur Familien Väter dem Verein
bei-
"treten können. Es soll denselben jedoch
freistehen, auch
"ihre über sechszehn Jahre alten Söhne, und
sonstigen
"männlichen Angehörigen, bei vorhandenen
Qualifica-
"tion, Theil nehmen zu lassen, in welchem Falle
jedoch
"für jeden einzelnen derselben Einschreibegeld
"und wöchentlicher Beitrag entrichtet werden
müssen .
"Eben so soll männlichen Dienstboten die
Betheiligung unter
"gleichen Bedingungen gestattet sein" "Alle in der hiesigen Stadt beschäftigten Hand-
"werksgesellen und Gehülfen, sowohl solche, welche
"hier ständig wohnen, als auch solche, welche nur
"auf längere oder kürzere Zeit hier arbeiten,
"haben indessen, ohne Unterschied, ob sie bei
Innungs-
"Genossen. oder bei andere Gewerbtreibenden
"in Arbeit stehen, nach einer auf den § 169 der
"Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar dieses Jahres"gegründeten Beschließung
des Stadtrathes die
"ausdrückliche Verpflichtung, der Krankenlade
"als Mitglieder beizutreten, es sei denn, daß ihre
"Aufnahme aus den im §.13 des gegenwärtigen
"Statuts angeführten Gründen schon an und für
"sich unzuläßig ist. Jeder sich meldend[e] Geselle
"oder Gehülfe wird daher, wenn er die allge-
"meinen statutenmäßig vorgeschriebenen Be-
"dingungen erfüllt, in die Krankenlade unbedingt
"aufgenommen." Unter Wiederholung seines Beschlusses vom 19. April courantbittet der
Stadtrath demnach, daß Königlich Hochlöbliche
Regierung die also modifizirten Statuten mit
Geneh-
migung versehen möge. Actum
utsupra...