Eintrag 22016. August 1845Bei der heute vorgenommenen Prüfung des Haus-
Halts-Etats des hiesigen Hospitales für das Jahr
1846 überzeugte sich der Stadtrath, daß derselbe alle
Einnahmen, und Rücksichtlich der Ausgaben nur diejenigen
Summen enthalte, welche durchaus nöthig sind, um die
der Anstalt zur Pflege überwiesenen Hospi-
taliten zu unterhalten. Indem der Stadtrath daher den Vorschlägen des Etats
überall beitritt, und insbesondere den Seitens der
Gemeinde nöthigen Zuschuß auf 873 Thalern festgestellt,
empfiehlt er jedoch gleichzeitig darauf hinzuwirken, daß
die Zahl der Hospitaliten, deren nach dem gewöhnlichen
Gang der Dinge im Laufe des Jahres mehre mit Tod
abgehen, möglichst beschränkt gehalten werde, damit
der städtische Zuschuß nicht ganz zur Verwendung
komme, und der Überschuß zur Erganzung der
in der letzten Zeit geschmälerten Vermögens-Sub-
stanz benutzt werde. Actum utsupra Es ist demnach der von Seitens der Stadt zu gewäh-
rende Zuschuß pro 1846 auf 4647 Thaler, und jener zur
Deckung des Defizits aus dem Jahre 1844 mit Bezug-
nahme auf die Regierungs-Verfügung vom 4. Januar 1845I. Seite II. A. N° 15328 auf
500 Thaler festgestellt worden. Actum ut supra...