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  • Eintrag 34024. Oktober 1846Der Stadtrath prüfte den von der Hospital Commission pro 1847 aufgestellten Etat des Hospitals Hierbei fand sich zu bemerken: 1., Ausgabe Titel I. Artikel 6. Hebegebühren des Empfängers haben bisher 190 betragen Hinfür dürften 170 Thalerausreichen denn rechnet man die Hebegebühren des Rendanten von der Wohltätigkeits-Anstalt, welche bisher 420 Thaler ausmachte, zu 380 Thalerund die des Rendanten von der Kirche, welche bisher ca. 138 Thaler betrug zu 125 Thaler zusammen, so macht dies 675 Thaleraus. Für diese Summe kann der Rendant gehalten sein, alle in das betreffende Fach einschlagende Geschäfte auszuführen. Übrigens soll diese Summe nur für 1847 maaßgebend sein, da das Gehalt pro 1848 inzwischen höher regulirt werden soll. 2., Ausgabe Titel VI. Artikel 3. zur rentbaren An- legung der dem Fund um zu erstellenden Activ-Capitalien sind 300 Reichsthaler angesetzt. Die Er- fahrung hat beiden gezeigt, daß die vielen dürf- tigen welche in den letzten zehn Jahren in dem 3., Ausgabe Titel IV. Artikel 1. Reparatur p p 420 Thalerdiese sind nach dem dreijährigen Durchschnitts- satze angenommen. Da aber nah im vorigen Jahre die Haupt-Reparaturen ausge- führt worden, und vor der Hand keine derselben einzusehen sind so dürften diese Kosten und Anschaffungen die von 1843 nämlich 240 Reichsthaler nicht übersteigen. 4., Einnahme Titel III. Artikel 7. 672 Reichsthaler Verpflegungs- geldern von der Wohltätigskeits-Anstalt, da von letzterer mehr Armen überwiesen und ver- pflegt worden, als die Fonds des Hospitales decken können. Durch die vorstehend erklärte Reduction der Ausgaben welche bei ad 1. 20 Reichsthalerad 3. 180 Reichsthalerzusammen 200 Reichsthaler ausmacht, würden Statt 672 Reichsthaler nur noch 472 Reichsthaler von der Wohltätig- keits-Anstalt respective Stadt-Casse zu entnehmen sein. Einnahme sein sie auch noch höher, für gerecht- fertigt, da nicht voraorauszusehen ist, daß die Während nun der Stadtrath um die Genehmi- gung dieses Wertranges und Feststellung der hier nicht berührten Artikeln Einen Königlich Hochlöblichen Regierung ganz ergebenst bittet, muß derselbe der Verwaltung des Hospitals jede mögliche Ersparniß anempfohlen....