Eintrag 34024. Oktober 1846Der Stadtrath prüfte den von der Hospital
Commission pro 1847 aufgestellten Etat des
Hospitals
Hierbei fand sich zu bemerken: 1., Ausgabe Titel I. Artikel 6. Hebegebühren des
Empfängers haben bisher 190 betragen
Hinfür dürften 170 Thalerausreichen denn rechnet man
die Hebegebühren des Rendanten
von der Wohltätigkeits-Anstalt,
welche bisher 420 Thaler ausmachte, zu 380 Thalerund die des Rendanten von der
Kirche, welche bisher ca. 138 Thaler betrug
zu 125 Thaler zusammen, so macht dies 675 Thaleraus. Für diese Summe kann der Rendant
gehalten sein, alle in das betreffende Fach
einschlagende Geschäfte auszuführen. Übrigens
soll diese Summe nur für 1847 maaßgebend
sein, da das Gehalt pro 1848 inzwischen höher
regulirt werden soll. 2., Ausgabe Titel VI. Artikel 3. zur rentbaren An-
legung der dem Fund um zu erstellenden
Activ-Capitalien sind 300 Reichsthaler angesetzt. Die Er-
fahrung hat beiden gezeigt, daß die vielen dürf-
tigen welche in den letzten zehn Jahren in dem 3., Ausgabe Titel IV. Artikel 1. Reparatur
p p 420 Thalerdiese sind nach dem dreijährigen Durchschnitts-
satze angenommen. Da aber nah im
vorigen Jahre die Haupt-Reparaturen ausge-
führt worden, und vor der Hand keine derselben
einzusehen sind so dürften diese Kosten und
Anschaffungen die von 1843 nämlich 240 Reichsthaler nicht
übersteigen. 4., Einnahme Titel III. Artikel 7. 672 Reichsthaler Verpflegungs-
geldern von der Wohltätigskeits-Anstalt, da von
letzterer mehr Armen überwiesen und ver-
pflegt worden, als die Fonds des Hospitales
decken können.
Durch die vorstehend erklärte Reduction
der Ausgaben welche bei
ad 1. 20 Reichsthalerad 3. 180 Reichsthalerzusammen 200 Reichsthaler ausmacht, würden
Statt
672 Reichsthaler nur noch 472 Reichsthaler von der Wohltätig-
keits-Anstalt respective Stadt-Casse zu entnehmen
sein.
Einnahme sein sie auch noch höher, für gerecht-
fertigt, da nicht voraorauszusehen ist, daß die Während nun der Stadtrath um die
Genehmi-
gung dieses Wertranges und Feststellung der
hier nicht berührten Artikeln Einen Königlich
Hochlöblichen Regierung ganz ergebenst bittet,
muß derselbe der Verwaltung des Hospitals
jede mögliche Ersparniß anempfohlen....