Eintrag 36224. Oktober 1846Bei Prüfung des Etats von der Wohltätigkeits-
Anstalt pro 1847 fand der Stadtrath gegen
die Summen der Einnahmen nichts zu bemerken.
Bei der Ausgabe Titel I.
Artikel 4. die Hebegebühr
des Empfängers scheint aber mit 420
Thalern zu hoch.
380 Thalerdürften hinreichen, da diese unter
Zurechnung der Hebegebühr des Ren-
danten vom Hospital mit den eben-
falls reducirten 170 Thalerund des Rendanten vor der Kirche
mit den ebenfalls reduzirten 125
ThalerZusammen 675 Thalerausmachen. Für diese Summe kann der Rendant gehalten sein,
alle Arbeiten, welche bei diesen
dreien Anstalten in seinem Fache vorkommen,
auszuführen. Übrigens soll diese Summe nur
für 1847 maasgebend sein, da das Gehalt
pro 1848 inzwischen höher regulirt werden
soll. Titel V. Artikel 4. c für Verpflegungskosten für
diejenigen Armen, welche im Hospitale für
Rechnung der Stadt unterhalten werden, sind
672 Thaler in Einnahme gestellt,
diese Summe
reduzirt sich auf Grund des heutigen Proto-
colles über den Etat des Hospitales auf 472
Thalerwelche auch in demselben Verhältnisse Titel II.
Artikel 15. bei der Ausgabe zu
verwenden ist.
Als nöthiger Zuschuß aus der Stadt-Casse
sind demnach auf den städtischen Etat zu
übernehmen die vorstehenden 472
Thalerund zur Deckung des gewöhnlichen
deficits die Summe 4727
ReichsthalerZusammen 5199 Reichsthaler Mit den andere Summen der Ausgaben, welche
Übrigens alle in Titel I. und II.
sehr hoch sind, aber
doch die nothwendige Verordnung derselben
nicht zu erkennen ist, erklärt sich der Stadt-
rath einverstanden, kann aber nicht umhin,
die größte Umsicht bei Vertheilung an die
Armen anzuempfehlen....