Eintrag 61014. Februar 1853 Gemeinderath genehmigte in heutiger Sitzung die am 9. Februar des JahresStatt gehabte
Wiederverpachtung
a eines Stücks Gartenland vor dem Oberthore von 10 Morgen
94 Ruthen 50 Fuß zum jährlichen Pachtpreise von 86 Thlr. 25 Sgr;
b. eines Stücks Gartenland ebendaselbst von 1 Morgen 146 Ruthen
40 Fuß zu 21 Thlr. 5 Sgr jährlich;
c. eines Stücks Gartenland vor dem Oberthore von 16 Morgen
120 Fuß zum jährlichen Pachtpreise von 170 Thl 5 Sgr;
die Wiederverpachtungd. eines Stücks Gartenland vor dem Hessenthore von 116 Ruthen
90 Fuß zum jährlichen Pachtzinse von 6 Thl.;
e. eines Stücks Gartenland daselbst von 4 Morgen 71 Ruthen
80 Fuß zum jährlichen Pachtbetrage von 41 Thl 25 Sgr, so wie
die am nämlichen Tage zugleich geschehene Wiederverpachtung
einer Gartenlandparzelle von 22 Morgen 152 Ruthen 40 Fuß
zum jährlichen Pachtzinse von 267 Thl. 10 Sgr wurden dagegen nicht
bestätigt, weil das Gebot 123 Thl 20 Sgr. geringer steht als
die bisherige Pachtsumme, weshalb gedachte Parzellen von
neuem auszustellen seien. a. u. s....
Eintrag 61114. Februar 1853 Dem Gemeinderathe wurde Kenntniß von dem Rescripte
Königlicher Regierungzu Düsseldorfvom 18. Januar cgegeben, wornach dieselbe in Beziehung
auf das zwischen
der Stadt Neuss und dem Dampfschifffahrts-CapitainGodfriedSiebertz getroffene Übereinkommen
wegen Errichtung einer
Dampffähre zwischen Neuss und Düsseldorf unter Benutzung
des Erftkanales erwiedert, wie sie zur Einmischung
in das Vertrags-Verhältniß, wie solches zwischen der
Stadt und dem p Siebertz unterm 16/17 August vorigen Jahres sti-
pulirt worden, sich um so weniger veranlaßt finde, als
es überhaupt nicht ohne Bedenken sei, einem bestimm-
ten Schiffs-Eigenthümer ein Exklusiv-Recht zur Befah-
rung einer Wasserverbindung, im vorliegenden Falle
des Erft-Canales vermittelst Dampfschiffs-Betrieb, ein-
zuräumen, da eine solche Wasserstraße dem öffentlichen
Verkehr nicht entzogen werden dürfe. Bei der von Königl. Regierung geäußerten An-
sicht hält Gemeinderath es für zweckmäßig, in den mit dem p Siebertz zu thätigenden
Notarial-Act
wegen des etwa gesetzlich unstatthaften Exclusiv-
Rechtes des p. Siebertz einen geeigneten Vorbehalt
aufnehmen zu lassen, obgleich die Gemeinde den
Erft-Canal als ihr Privat-Eigenthum betrachtend,
zur Einräumung eines solchen Rechtes sich durchaus
befugt hält.
Bürgermeister Frings wurde hiernach ersucht,
in Gemäßheit des Beschlusses vom 16. August 1852und unter dem gedachten Vorbehalte
den notariellen
Vertrag nunmehr abzuschließen. a. u. s....