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  • Eintrag 61014. Februar 1853 Gemeinderath genehmigte in heutiger Sitzung die am 9. Februar des JahresStatt gehabte Wiederverpachtung a eines Stücks Gartenland vor dem Oberthore von 10 Morgen 94 Ruthen 50 Fuß zum jährlichen Pachtpreise von 86 Thlr. 25 Sgr; b. eines Stücks Gartenland ebendaselbst von 1 Morgen 146 Ruthen 40 Fuß zu 21 Thlr. 5 Sgr jährlich; c. eines Stücks Gartenland vor dem Oberthore von 16 Morgen 120 Fuß zum jährlichen Pachtpreise von 170 Thl 5 Sgr; die Wiederverpachtungd. eines Stücks Gartenland vor dem Hessenthore von 116 Ruthen 90 Fuß zum jährlichen Pachtzinse von 6 Thl.; e. eines Stücks Gartenland daselbst von 4 Morgen 71 Ruthen 80 Fuß zum jährlichen Pachtbetrage von 41 Thl 25 Sgr, so wie die am nämlichen Tage zugleich geschehene Wiederverpachtung einer Gartenlandparzelle von 22 Morgen 152 Ruthen 40 Fuß zum jährlichen Pachtzinse von 267 Thl. 10 Sgr wurden dagegen nicht bestätigt, weil das Gebot 123 Thl 20 Sgr. geringer steht als die bisherige Pachtsumme, weshalb gedachte Parzellen von neuem auszustellen seien. a. u. s....
  • Eintrag 61114. Februar 1853 Dem Gemeinderathe wurde Kenntniß von dem Rescripte Königlicher Regierungzu Düsseldorfvom 18. Januar cgegeben, wornach dieselbe in Beziehung auf das zwischen der Stadt Neuss und dem Dampfschifffahrts-CapitainGodfriedSiebertz getroffene Übereinkommen wegen Errichtung einer Dampffähre zwischen Neuss und Düsseldorf unter Benutzung des Erftkanales erwiedert, wie sie zur Einmischung in das Vertrags-Verhältniß, wie solches zwischen der Stadt und dem p Siebertz unterm 16/17 August vorigen Jahres sti- pulirt worden, sich um so weniger veranlaßt finde, als es überhaupt nicht ohne Bedenken sei, einem bestimm- ten Schiffs-Eigenthümer ein Exklusiv-Recht zur Befah- rung einer Wasserverbindung, im vorliegenden Falle des Erft-Canales vermittelst Dampfschiffs-Betrieb, ein- zuräumen, da eine solche Wasserstraße dem öffentlichen Verkehr nicht entzogen werden dürfe. Bei der von Königl. Regierung geäußerten An- sicht hält Gemeinderath es für zweckmäßig, in den mit dem p Siebertz zu thätigenden Notarial-Act wegen des etwa gesetzlich unstatthaften Exclusiv- Rechtes des p. Siebertz einen geeigneten Vorbehalt aufnehmen zu lassen, obgleich die Gemeinde den Erft-Canal als ihr Privat-Eigenthum betrachtend, zur Einräumung eines solchen Rechtes sich durchaus befugt hält. Bürgermeister Frings wurde hiernach ersucht, in Gemäßheit des Beschlusses vom 16. August 1852und unter dem gedachten Vorbehalte den notariellen Vertrag nunmehr abzuschließen. a. u. s....