Eintrag 6279. März 1853 Auf das Gesuch des in Folge Aufkündigung vom
1. April c. austretenden frühern Feldhüter jetzigen Hülfs-
verwaltungsdienerMeuter um längere Belassung
im Dienste, bemerkte Gemeinderath, wie aus
Rücksichten Nichts dagegen zu erinnern sei, daß
der p Meuter vom 1. April c an noch drei Monate
gegen Beziehung seiner bisherigen Competenzen
als Civildiener zur Mitverrichtung der nöthigen Bestellung p beim Bürgermeister-Amte
ver-
bleibe, daß derselbe aber inmittelst um ander-
weite verdienstliche Beschäftigung sich umzusehen,
indem er mit Ablauf der dreimonatlichen
Frist jedenfalls auszuscheiden habe.
a. u. s....