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  • Eintrag 6279. März 1853 Auf das Gesuch des in Folge Aufkündigung vom 1. April c. austretenden frühern Feldhüter jetzigen Hülfs- verwaltungsdienerMeuter um längere Belassung im Dienste, bemerkte Gemeinderath, wie aus Rücksichten Nichts dagegen zu erinnern sei, daß der p Meuter vom 1. April c an noch drei Monate gegen Beziehung seiner bisherigen Competenzen als Civildiener zur Mitverrichtung der nöthigen Bestellung p beim Bürgermeister-Amte ver- bleibe, daß derselbe aber inmittelst um ander- weite verdienstliche Beschäftigung sich umzusehen, indem er mit Ablauf der dreimonatlichen Frist jedenfalls auszuscheiden habe. a. u. s....