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  • Eintrag 23111. September 1854 Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender Fassung des Zusatzes zum diesseitigen Sparkassen- Statut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewäh- renden Prämien für Sparkassen-Interessenten, ein- verstanden: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung " des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimm- ten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin- " zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen " Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim- " mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der " Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen " dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden. ´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen " bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch " neue Einlage im Laufe des Jahres von einem " und demselben Einleger durch Zusammenrechnung " seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern " überschritten, so hat die Sparkassen-Administr- " tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der " Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und " dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert " oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe " diesen Anspruch demnach behält. Sollten die Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus- " reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert " Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis zur actum ut supra...