Eintrag 23111. September 1854 Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August
courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation
seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender
Fassung des Zusatzes zum diesseitigen Sparkassen-
Statut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem
Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewäh-
renden Prämien für Sparkassen-Interessenten, ein-
verstanden: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung
" des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimm-
ten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin-
" zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen
" Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim-
" mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der
" Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen
" dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden.
´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen
" bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch
" neue Einlage im Laufe des Jahres von einem
" und demselben Einleger durch Zusammenrechnung
" seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern
" überschritten, so hat die Sparkassen-Administr-
" tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der
" Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und
" dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert
" oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe
" diesen Anspruch demnach behält. Sollten die
Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus-
" reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert
" Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis
zur " zur Absorbirung der fraglichen Zuschüsse die kleinen
" Guthaben und zwar vom kleinsten anfangend, mit
" dem vollen Satze von 5 % verzinst werden. Ergeben
" sich dagegen nach der Zinsen-Complettirung Über-
" schüsse, so werden noch Extra-Prämien für die
" ersten 20 Thlr des Guthabens bis zur Höhe von 4 Sgr. 6 Pf.
" pro Thaler vergütet, und diese nicht nur von den
" Einlagen selbst, sondern auch von den Zinsen, welche
" beim Rechnungs-Schlusse in das Guthaben übergehen,
" berechnet werden. Diese Extraprämie wird indes-
" sen erst dann wirklich erworben, wenn das
" Guthaben nebst den Zinsen volle drei Jahre gestanden
" hat, und sie soll dann beim dritten regelmäßi-
" gen Rechnungsschlusse dem Guthaben zugeschrieben werden.
" So lange die Extraprämie nicht in das Guthaben
" übergegangen ist, wird sie dem Sparer für
" Ersparnisse und Zinsen in vorläufige Gutschrift,
" für Rückzahlungen in vorläufige Belastung gebracht.
" Nur bei den in folge von Todesfällen oder besonderen
" Unglücksfällen in der Haushaltung und Wirthschaft
" nothwenig werdenden Rückzahlungen der Ersparnisse
" ist auch die vorläufig gutgeschriebene Prämie
" dem Sparer als wirkliches Guthaben mit auszu-
" zahlen. Diese Etxtraprämie wird nur einmal ver-
" gütet; wer sie einmal wirklich erworben hat,
" kann sie nur in soweit zum zweiten Male
" in Anspruch nehmen und empfangen, als ein
" Sparer nach der vorhergehenden Bestimmung
" weniger als drei Thlr an Extraprämie erworben
" und empfangen hat. actum ut supra...