Eintrag 23111. September 1854 Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August
courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation
seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender
Fassung des Zusatzes zum diesseitigen Sparkassen-
Statut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem
Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewäh-
renden Prämien für Sparkassen-Interessenten, ein-
verstanden: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung
" des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimm-
ten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin-
" zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen
" Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim-
" mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der
" Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen
" dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden.
´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen
" bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch
" neue Einlage im Laufe des Jahres von einem
" und demselben Einleger durch Zusammenrechnung
" seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern
" überschritten, so hat die Sparkassen-Administr-
" tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der
" Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und
" dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert
" oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe
" diesen Anspruch demnach behält. Sollten die
Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus-
" reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert
" Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis
zur actum ut supra...