Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender Fassung des Zusatzes zum diesseitigen SparkassenStatut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewährenden Prämien für Sparkassen-Interessenten, einverstanden:
" die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung " des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimmten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin" zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen " Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim" mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der " Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen " dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden. ´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen " bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch " neue Einlage im Laufe des Jahres von einem " und demselben Einleger durch Zusammenrechnung " seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern " überschritten, so hat die Sparkassen-Administr" tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der " Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und " dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert " oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe " diesen Anspruch demnach behält. Sollten die Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus" reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert " Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis zur
[Nächste Seite] " zur Absorbirung der fraglichen Zuschüsse die kleinen " Guthaben und zwar vom kleinsten anfangend, mit " dem vollen Satze von 5 % verzinst werden. Ergeben " sich dagegen nach der Zinsen-Complettirung Über" schüsse, so werden noch Extra-Prämien für die " ersten 20 Thlr des Guthabens bis zur Höhe von 4 Sgr. 6 Pf. " pro Thaler vergütet, und diese nicht nur von den " Einlagen selbst, sondern auch von den Zinsen, welche " beim Rechnungs-Schlusse in das Guthaben übergehen, " berechnet werden. Diese Extraprämie wird indes" sen erst dann wirklich erworben, wenn das " Guthaben nebst den Zinsen volle drei Jahre gestanden " hat, und sie soll dann beim dritten regelmäßi" gen Rechnungsschlusse dem Guthaben zugeschrieben werden. " So lange die Extraprämie nicht in das Guthaben " übergegangen ist, wird sie dem Sparer für " Ersparnisse und Zinsen in vorläufige Gutschrift, " für Rückzahlungen in vorläufige Belastung gebracht. " Nur bei den in folge von Todesfällen oder besonderen " Unglücksfällen in der Haushaltung und Wirthschaft " nothwenig werdenden Rückzahlungen der Ersparnisse " ist auch die vorläufig gutgeschriebene Prämie " dem Sparer als wirkliches Guthaben mit auszu" zahlen. Diese Etxtraprämie wird nur einmal ver" gütet; wer sie einmal wirklich erworben hat, " kann sie nur in soweit zum zweiten Male " in Anspruch nehmen und empfangen, als ein " Sparer nach der vorhergehenden Bestimmung " weniger als drei Thlr an Extraprämie erworben " und empfangen hat.actum ut supra