Band 50: Eintrag vom  11. September 1854 (Nr. 231 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender Fassung des Zusatzes zum diesseitigen Sparkassen- Statut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewäh- renden Prämien für Sparkassen-Interessenten, ein- verstanden:

" die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung " des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimm- ten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin- " zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen " Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim- " mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der " Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen " dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden. ´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen " bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch " neue Einlage im Laufe des Jahres von einem " und demselben Einleger durch Zusammenrechnung " seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern " überschritten, so hat die Sparkassen-Administr- " tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der " Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und " dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert " oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe " diesen Anspruch demnach behält. Sollten die Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus- " reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert " Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis zur

[Nächste Seite] " zur Absorbirung der fraglichen Zuschüsse die kleinen " Guthaben und zwar vom kleinsten anfangend, mit " dem vollen Satze von 5 % verzinst werden. Ergeben " sich dagegen nach der Zinsen-Complettirung Über- " schüsse, so werden noch Extra-Prämien für die " ersten 20 Thlr des Guthabens bis zur Höhe von 4 Sgr. 6 Pf. " pro Thaler vergütet, und diese nicht nur von den " Einlagen selbst, sondern auch von den Zinsen, welche " beim Rechnungs-Schlusse in das Guthaben übergehen, " berechnet werden. Diese Extraprämie wird indes- " sen erst dann wirklich erworben, wenn das " Guthaben nebst den Zinsen volle drei Jahre gestanden " hat, und sie soll dann beim dritten regelmäßi- " gen Rechnungsschlusse dem Guthaben zugeschrieben werden. " So lange die Extraprämie nicht in das Guthaben " übergegangen ist, wird sie dem Sparer für " Ersparnisse und Zinsen in vorläufige Gutschrift, " für Rückzahlungen in vorläufige Belastung gebracht. " Nur bei den in folge von Todesfällen oder besonderen " Unglücksfällen in der Haushaltung und Wirthschaft " nothwenig werdenden Rückzahlungen der Ersparnisse " ist auch die vorläufig gutgeschriebene Prämie " dem Sparer als wirkliches Guthaben mit auszu- " zahlen. Diese Etxtraprämie wird nur einmal ver- " gütet; wer sie einmal wirklich erworben hat, " kann sie nur in soweit zum zweiten Male " in Anspruch nehmen und empfangen, als ein " Sparer nach der vorhergehenden Bestimmung " weniger als drei Thlr an Extraprämie erworben " und empfangen hat.

actum ut supra