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  • Eintrag 31126. März 1855 Auf Grund einer landräthlichen Verfügung vom 10. Dezember v origen Jahres No 6375, wornach der letzte Provinzial- Landtag einen Antrag auf Übernahme des Neuß-Bergheimer-Communalweges unter die Bezirksstraßen gestellt hat und der Gemeinderath wegen der Übernahme der Kosten der bezirksstra- ßenmäßigen Instandsetzung des fraglichen Weges (:betragend pro Meile ca 12 000 Thlr:) vernommen werden soll, gab derselbe heute die Erklärung ab, wie er die Aufnahme dieses Communalweges unter die Bezirksstraßen sehr gern sehen würde, und wie er sich demnach bereit erkläre, den Weg im Bereiche der hiesigen Gemeinde, nämlich von Neuß bis zur Weingartzbrücke behufs Auf- nahme desselben unter die Bezirksstraßen, in der für Bezirksstraßen vorgeschriebenen Weise auf Kosten der Gemeinde erbreitern respective umbauen zu lassen, in der Voraussetzung, daß der in dem diesseitigen Regierungs-Bezirke gelegenen Strecke dieses Communalweges dieselbe Staats-Prämie zugebilligt werde, welche der in dem Regie- rungsbezirk Cöln und in der Gemeinde Rommers- kirchen gelegenen Strecke desselben Weges bewilligt worden, um deren Gewährung zugleich höhern Orts gebeten wird. Anlangend die von der Gemeinde Neuß ausge- baute weitere Strecke des Neuß-Bergheimer-Com- munalweges von der Weingartzbrücke bis zur Gohrer-munalweges von der Weingartzbrücke bis zur Gohrer- Grenze , so wird zunächst bemerkt, daß vor Anlage des Weges unterm 12. April 1847 zwischen der Stadt Neuß und dem ein notarieller Vertrag abgeschlossen worden ist, wornach der Besitzer des gedachten Gutes fragliche Wegestrecke während zehn Jahren zu unterhalten hat, und es ihm bei Ablauf dieser Frist freistehen soll, gegen Abführung einer Ent- schädigung von 1 500 Thlr an die Stadt, sich der Unterhaltung actum ut supra...