Eintrag 31126. März 1855 Auf Grund einer landräthlichen Verfügung vom 10.
Dezember v origen Jahres No 6375, wornach der letzte Provinzial-
Landtag einen Antrag auf Übernahme des
Neuß-Bergheimer-Communalweges unter die
Bezirksstraßen gestellt hat und der Gemeinderath
wegen der Übernahme der Kosten der bezirksstra-
ßenmäßigen Instandsetzung des fraglichen Weges
(:betragend pro Meile ca 12 000 Thlr:) vernommen
werden soll, gab derselbe heute die Erklärung
ab, wie er die Aufnahme dieses Communalweges
unter die Bezirksstraßen sehr gern sehen würde,
und wie er sich demnach bereit erkläre, den
Weg im Bereiche der hiesigen Gemeinde, nämlich
von Neuß bis zur Weingartzbrücke behufs Auf-
nahme desselben unter die Bezirksstraßen, in
der für Bezirksstraßen vorgeschriebenen Weise auf
Kosten der Gemeinde erbreitern respective umbauen
zu lassen, in der Voraussetzung, daß der in dem
diesseitigen Regierungs-Bezirke gelegenen Strecke
dieses Communalweges dieselbe Staats-Prämie
zugebilligt werde, welche der in dem Regie-
rungsbezirk Cöln und in der Gemeinde Rommers-
kirchen gelegenen Strecke desselben Weges bewilligt
worden, um deren Gewährung zugleich höhern
Orts gebeten wird. Anlangend die von der Gemeinde Neuß ausge-
baute weitere Strecke des Neuß-Bergheimer-Com-
munalweges von der Weingartzbrücke bis zur Gohrer-munalweges von der Weingartzbrücke
bis zur Gohrer-
Grenze , so wird zunächst bemerkt, daß vor Anlage
des Weges unterm 12. April 1847 zwischen der Stadt
Neuß und dem
ein notarieller Vertrag abgeschlossen
worden ist, wornach der Besitzer des gedachten
Gutes fragliche Wegestrecke während zehn Jahren
zu unterhalten hat, und es ihm bei Ablauf dieser
Frist freistehen soll, gegen Abführung einer Ent-
schädigung von 1 500 Thlr an die Stadt, sich der
Unterhaltung actum ut supra...