Eintrag 20026. Juni 1871 Schließlich spricht die Versammlung den Wunsch
aus wegen der vielen
in hiesiger Stadt vorkommenden
Wuthkrankheitsfällen bei
den Hunden die Verordnung vom 24. Januar 1865 Amtsblatt
pro 1865 Seite 74 und 256 für die hiesige
Bürgermeisterei
wieder in Kraft treten zu lassen. Zur Begründung
wird namentlich
angeführt, daß bei dem hiesigen Kreuzungspunkte
der vielen Eisen-
bahnen es zu häufig vorkommt, daß die von dem
reisenden Publikum
mitgeführten Hunde, sei es beim Übergehen von der
einen Bahn
zur andern oder durch sonst klar liegende
Umstände, zurückbleiben
und alsdann in der hiesigen Gemeinde formlos
herumlaufen.
Durch die Bestimmung daß die Hunde auf den
öffentlichen Wegen
und Straßen mit einem Maulkorb versehen sein
müssen, können
sofort die herrenlos gewordenen Hunde erkannt und
die nöthigen
Maßregel zu ihrer Beseitigung getroffen werden,
ehe dieselben durch
unstetes Herumlaufen anderes Unheil anstiften
können. a. u. s....