Eintrag 20226. Juni 1871 Schließlich spricht die Versammlung den Wunsch aus wegen der vielen
in hiesiger Stadt vorkommenden Wuthkrankheitsfällen bei
den Hunden die Verordnung vom 24. Januar 1865 Amtsblatt
pro 1865 Seite 74 und 256 für die hiesige Bürgermeisterei
wieder in Kraft treten zu lassen. Zur Begründung wird namentlich
angeführt, daß bei dem hiesigen Kreuzungspunkte der vielen Eisen-
bahnen es zu häufig vorkommt, daß die von dem reisenden Publikum
mitgeführten Hunde, sei es beim Übergehen von der einen Bahn
zur andern oder durch sonst klar liegende Umstände, zurückbleiben
und alsdann in der hiesigen Gemeinde formlos herumlaufen.
Durch die Bestimmung daß die Hunde auf den öffentlichen Wegen
und Straßen mit einem Maulkorb versehen sein müssen, können
sofort die herrenlos gewordenen Hunde erkannt und die nöthigen
Maßregel zu ihrer Beseitigung getroffen werden, ehe dieselben durch
unstetes Herumlaufen anderes Unheil anstiften können. a. u. s....