Eintrag 19926. Juni 1871 Schließlich spricht
die Versammlung den Wunsch aus wegen der vielen in hiesiger Stadt
vorkommenden Wuthkrankheitsfällen bei den Hunden die
Verordnung vom 24. Januar 1865 Amtsblatt pro 1865 Seite 74 und
256 für die hiesige Bürgermeisterei wieder in Kraft
treten zu lassen. Zur Begründung wird namentlich angeführt, daß bei
dem hiesigen Kreuzungspunkte der vielen Eisen- bahnen es zu häufig
vorkommt, daß die von dem reisenden Publikum mitgeführten Hunde,
sei es beim Übergehen von der einen Bahn zur andern oder durch
sonst klar liegende Umstände, zurückbleiben und alsdann in der
hiesigen Gemeinde formlos herumlaufen. Durch die Bestimmung
daß die Hunde auf den öffentlichen Wegen und Straßen mit
einem Maulkorb versehen sein müssen, können sofort die herrenlos
gewordenen Hunde erkannt und die nöthigen Maßregel zu ihrer
Beseitigung getroffen werden, ehe dieselben durch unstetes Herumlaufen
anderes Unheil anstiften können. a. u. s....