2.) beschließt unter Abänderung des Beschlusses vom 17. September 1888 den Anschluß von Privatzu- leitungen an die städtischen Canäle gegen eine einmalige Vergütung von zehn Mark pro lau- fenden Meter Baufronte zu gestatten. Die anderweitigen Bedingungen sollen von dem Bürgermeister festgestellt werden;