Band 60: Eintrag vom  3. Oktober 1892 (Nr. 1133)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 4. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten nach §. 1 versicherungspflichtigen Personen zu den durch das Kassenstatut zu bestimmenden Zahlungsterminen bei der Ortskrankenkasse einzuzahlen. Sie sind berechtigt, zwei Drittel der Beiträge den Versicherungspflichtigen bei den Lohnzahlungen am Lohn einzubehalten. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie auch noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. Ein Drittel der Beiträge haben die Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu leisten. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. Dieselben sind mit dem ersten fälligen Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen bis die vorschriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist.