4.) lehnt das Gesuch verschiedener Anwohner der Bergheimerstraße auf Ermäßigung der Canalan- schlußgebühren ab; beschließt in Ergänzung des bezüg- lichen Beschlusses vom 9. Mai dieses Jahres ad 1 c, daß eine Verzinsung der gestundeten Canal-Einmün- dungsgebühren erst vom Anfange des zweitfolgenden Etatsjahres ab, also vom 1. April des zweiten Etats-
[Nächste Seite]jahres nach erfolgtem Anschlusse erfolgen soll.