1. Stadt-Verordneten-Versammlung hat nichts dagegen
[Nächste Seite]zu erinnern, daß der § 1 der Lokal-Begräbniß-Ordnung vom 14. April 1883 dahin abgeändert wird, daß besondere Leichen- felder angelegt werden 1. für Kinder bis zu einem Jahr, 2. für Kinder von einem bis zu 13 Jahren, 3. für alle Personen über 13 Jahre;