Band 60: Eintrag vom  3. April 1895 (Nr. 1655)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

10. beschließt zur Deckung des Gemeinde- steuerbedarfes pro 1895/96 die Staatseinkommensteuer und die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer gleichmäßig mit 130 %, die Betriebssteuer mit 30 % heranzuziehen und - falls dies nicht genehmigt werden sollte - von der Staatseinkommensteuer 115 %, von der vom Staat veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer 150 % und von der Betriebssteuer 50 % Zuschläge zu erheben. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 660 - 900 Mk., einschließlich der Forensen mit diesem Einkommen, werden mit dem gleichen Procent- satze, wie die höheren Einkommen herangezogen. Neuanziehende werden, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übri- gen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herange- zogen, sofern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt (§. 33 letzter Absatz K. A. G.). Steuerpflichtige, welche in der Gemeinde Neuss ihren Wohnsitz haben, werden, wenn das gemeinde-

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gemeindesteuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, mit einem vollen Viertheil des Gesammteinkommens zur Gemeinde- Einkommensteuer herangezogen (§. 49 Abs. 2 K. A. G.)