3. Herr Josten gestattet für immer die Anlage des von der Stadt projektirten Rohrkanals und des Revisionsschachtes an der Futtermauer auf seinem Grundstücke. Er ist verpflichtet, den Revi- sionsschacht zugänglich zu erhalten und dessen Rei- nigung zu gestatten. Bei letzterer sollen die aus dem Schachte herausgeschafften Gegenstände nicht durch das Haus von Josten gebracht, sondern über die nebenan liegende Futtermauer hinweggeschafft werden.