10. Ortsstatut betreffend Auszahlung des von minder-
jährigen Arbeitern verdienten Lohnes.
Auf Grund des § 10 der Städteordnung und der §§ 119
und 142 der Reichsgewerbeordnung beschließt die Stadt-
Verordneten-Versammlung folgende ortsstatutarische
Festsetzung: