§. 2. Eltern oder Vormünder, welche den Lohn für die Minderjährigen in Empfang nehmen wollen beziehungs- weise die von ihnen zum Lohnempfang bezeichneten Stellvertreter müssen zu der in dem betreffenden Betriebe für die Lohnzahlung festgesetzten Zeit und an der bestimmten Stelle erscheinen.