§. 2. Eltern oder Vormünder, welche den Lohn für die Minderjährigen in Empfang nehmen wollen bezw. die von ihnen zum Lohnempfang bezeichne- ten Stellvertreter, müssen zu der in dem be- treffenden Betriebe für die Lohnzahlung festge- setzten Zeit und an der bestimmten Stelle erscheinen.