Band 60: Eintrag vom  16. März 1897 (Nr. 2124)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 2. Eltern oder Vormünder, welche den Lohn für die Minderjährigen in Empfang nehmen wollen bezw. die von ihnen zum Lohnempfang bezeichne- ten Stellvertreter, müssen zu der in dem be- treffenden Betriebe für die Lohnzahlung festge- setzten Zeit und an der bestimmten Stelle erscheinen.