III.) Der Synagogenvorstand gestattet der Stadt das gegen- wärtig zur Schule benutzte Zimmer im Schulhause nebst dem Spiel- platz, den Abortenanlagen und dem Hausflur auch fernerhin als israeli- tische Volksschule zu benutzen und erhält hierfür von der Stadt eine jährliche Vergütung von zehn Mark. Will der Synagogenvorstand die bezeichneten Räumlichkeiten diesem Zwecke entziehen und anderweitig verwerthen, so kann dies nur geschehen, nachdem er diese Absicht der Stadt mindestens ein Jahr vorher angezeigt hat. Die Stadt kann ihrerseits jederzeit, nachdem sie hiervon ein Jahr vorher dem Synagogen-Vorstand Mittheilung gemacht hat, auf die fer- nere Benutzung der questirten Räumlichkeiten verzichten und die israe- litische Volksschule anderweitig unterbringen. In beiden Fällen tritt die Schlußbestimmung des Beschlusses der Stadt-Verordneten-Ver- sammlung vom 20. März 1882 in Kraft. Die Stadt übernimmt die Verpflichtung, die ihr überwiesenen Räume in einem guten Zustand zu erhalten.