Band 60: Eintrag vom  10. März 1891 (Nr. 822)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 6. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Quittungs- karten ihrer Mitglieder, so lange dieselben im Bezirk der Stadtgemeinde Neuhs versichert sind, auf deren Ver- langen aufzubewahren.