6.) lehnt die Anschaffung von 6 Bullen auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1890 ab, beauftragt dagegen den Bürgermeister, beim Kreisausschusse zu bean- tragen, daß die Gemeinde Neuss von den Vor- schriften des genannten Gesetzes auf Grund des §. 5 derselben ganz entbunden wird;