die gemeindtsfreunde bringen vor und an, daß die wießen ländereij wegen übergeschoßenen sandt weilen die jahren auch verfloßen, de novo verpfachtet werden mögten, warauff magistratsherren schluß und meinung, daß die pfachtere, so die ländereij unter den pflug haben, dieselbe
[Nächste Seite] 206 die uberschoßene, alß wohl die noch guth undt nicht uberschoßene annoch auff dreij jahren bawen, und also hernacher in eine verpfachtung gezogen werden könten.