insinuation
auff referiren notariiBrewer, wie daß vorgesteren der frawen abtißinnen die insinuation hätte thuen wollen, undt zu dem endt gehorendt sich angemeldet, wie nun aber nach außsag des laqueijen weder hochwürdigste fraw noch auß dero befelch der laqueij solche angenohmen warauff der bescheidt, daß diesen nachmittag mit zuziehung zweijer zeugen genandternotarius sein ambt zu verrichten und die schrifft zu insinuiren wißen wirdt, und der solche nicht acceptirt werden wolle, alßdan ein instrumentum darüber zu verfertigen ihm committirt wirdt.
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