Kohl gegen Greuters et Holthausen
dan ißt eine von seithen Kohl gegen Greuters und Holthausen beijm officialat ubergebene handlung in puncto praeventionis causa sambt facti specie cum duplici voto verleßen worauff magistratsherren meinung, daß die ex parte Kohl ubergebene handlungh denen beklagten ehefrawen zu ihrer beanthworthung zu stellen, und nach eingesehenem protocollo die praevention ferner remonstiret werden solle.