Friderich Holter
Dem Henrich Koenen als Vormund des minderjährigen Friderich Holter wird wiederholter aufgegeben, die dem Vorgeben nach für obgedachten Minderjährigen ausgestellte Obligation zu hiesigem Vormunds Protokoll niederzulegen, die fernere 25 Rth. aber um so mehr hirhin auszuzahlen, als die Vormundschaftspflichten unentgeldlich ausgeübet werden müssen und ist des Endes an die Orts obrigkeit zu Düsseldorf die gebührende Requisition cum oblatione ad reciproca zu erlassen .