Friderich Holter
Dem Henrich Koenen als Vormund des minderjährigen Friderich Holter wird wiederholter auf- gegeben, die dem Vorgeben nach für obgedachten Minder- jährigen ausgestellte Obligation zu hiesigem Vormunds Pro- tokoll niederzulegen, die fernere 25 Rth. aber um so mehr hirhin auszuzahlen, als die Vormund- schaftspflichten unentgeldlich ausgeübet werden müssen und ist des Endes an die Orts obrigkeit zu Düsseldorf die gebührende Requisition cum oblatione ad reciproca zu erlassen .