Assignaten nicht zu verweigeren
Wobei den nach eine französische Verordnung beigeschloßen war vom 19ten und 20ten Oktober Laufenden Jahres in Betref deren Assignaten, selbige nemlich nicht zu verweigeren.
Dan eine Verordnung von selbigem dato, nach welcher die französische Republik verspricht denen Unterthanen Sicherheit in ihren Wohnungen, für den Eigenthum, für die Gesetze, und für die Religionsübungen. 2tens würde dabei den emigrrt Emigrirten aufgegeben binnen fünfzehn Tagen
[Nächste Seite]zurükzukommen bei Verlust ihrer Güter. Obige Verordnungen sollen publicirt und affigiret werden. pront factum.