zahlbare Gratifikation von fünfzig Thalern für das verfloßene Jahr zu bewilligen, wobei der [wie-] derholte Vorbehalt ausgesprochen wurde, daß die geg[en-] wärtigen Zugeständnisse auf gleiche Verleihungen f[ür] die Folge keinen Anspruch geben sollen, die Bewilligung ähnlicher Gratifikationen vielmehr von der jedesmalig[en] Bestimmung des Stadtrathes abhängig sei.
Actum ut Supra