Band 45: Eintrag vom  23. Juni 1843 (Nr. 335 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Einsicht des unterm 27. August 1829 mit dem Vorstande des Alexianer-Klosters geschlossenen, von Königlich Hochlöblicher Regierung durch Rescript vom 23. September 1829 I S.II N° 6871 genehmigten Vertrages, wodurch der gedachten Alexianer-Anstalt ein am Hessenthor gelegener städtischen Wall gegen einen jährlichen Pachtzins von 6 Thalern Preussisch Courant auf 99 Jahre verpachtet wird;

Nach fernerer Einsicht des §.5. dieses Vertrages, wonach die Pachtung für denjenigen Fall, daß die Stadt den Wall zu eigenen Zwecken nöthig haben möchte, nach einer vorhergegangenen Kündigung von sechs Monaten ihr Ende nehmen, und die Stadt darüber nach vorheriger billiger Vergütung der darauf vom Kloster verwendeten Anlage-Kosten verfügen können solle, welche Vergütung innerhalb der ersten zwanzig Jahre auf 200 Thalern festgestellt worden, und

In Erwägung, daß ein Theil dieser Walles

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die vorgeschlagene Gebühr von zwei Centimen pro Centner als Wagegeld, sondern für diejenigen Verrichtungen und Handleistungen erheben zu lassen, welche nach §. 16 der Zoll-Ordnung vom 23. Januar 1838 dem Steuerpflichtigen obliegen, aus welcher Gebühr dann die Stadt je nach dem Bedürfnisse zwei oder mehre Arbeiter hinstellen und besolden würde. Diese Einrichtung wird lediglich im Interesse der Steuerpflichtigen bezweckt, da letztere sonst eigene Arbeiter zur Stelle schicken, und bei oft unerheblichen Beziehungen mit weit höhere Kosten remuneriren müssen, als das geringe Arbeitsgeld beträgt, zumal die Bezieher nicht immer gleich abgefertigt werden können, und daher für unbedeutende Gegenstände nicht selten längere Zeit am Zollhofe verweilen müssen. Der Stadtrath hat geglaubt, daß es selbst der Steuer Verwaltung erwünschlich sein werde, diese Verrichtungen lieber durch zuverläßige, mit dem Geschäfte vertraute, ein für allemal designirte Arbeiter bewirkt zu sehen, als wenn sie die oft unbekannten Dienstleute der Steuerpflichtigen zum Zollhofe zulassen müsste.

Die Erhebung des Arbeitsgelder kann demnach auch dem Handelsstande nur angenehm sein, und wird von demselben sogar gewünscht, da die nach §.16. der Zoll-Ordnung dem Steuerpflichtigen obliegenden Handleistungen, weil sie in der Regel durch Dienstleute verrichtet werden müssen, mehr Kosten, als die vorgeschlagene Gebühr verursachen.

Aus diesen Gründen, bittet der Stadtrath ehrerbietigst, die Erhebung des proponierten Arbeitsgelder zu zwei Centimen pro Centner, wie solches

[Nächste Seite] vernehmentlich auch an anderen Hauptsteuer AmtsOrten bestehen soll, auf Rechnung der Stadt hochgefällig genehmigen zu wollen, wogegen diese für die im §.16 der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Handleistungen die nöthige Zahl Arbeiter hinstellen wird.

Actum ut supra