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  • Eintrag 12118. März 1841Geschehen Neuhs, den 21. April 1841....
  • Eintrag 12218. März 1841Im Auftrag der Landräthlichen Behörde wurde dem Stadtrath heute von dem verehrlichen Rescripte des Königlich Hohen Finanz-Ministerii vom 19. Maerz courantIII. N° 4516 und IV. No 4063 Kenntnis gegeben, woraus derselbe die unerwartete Mitheilung empfängt, daß den Gemeinden, welche mit so großen Opfern die Neuß-Rheydter Kunststraße erbaut haben, nun auch die Verpflichtung zum Bau der nöthigen Chausseegeld-Empfangshäuser, respec- tive zur Zahlung der Miethe für die dazu ausgewählten Localien nach auferlegt werden. So wie die Verhältnisse gestellt sind, glaubt der Stadtrath indessen, daß eine solche Ver- bindlichkeit die Stadt weder im Verein mit den am Bau betheiligten Gemeinden, noch vermöge der übernommenen Garantie ausschließlich treffen könne. Von der Überzeu- gung durchdrungen, daß jede gerechte Recla- mation höhern Amtes willigen Eingang und verdiente Berücksichtigung finden werde, er- laubt sich der Stadtrath die Gründe, worauf seine Meinung beruht, näher auseinander zu setzen. Die Verhandlungen wegen der Neuhs-Rheydter- Straße sind schon seit langen Jahren im Gange, und es wurden im Laufe derselben die Ver- pflichtungen der Gemeinden zwischen diesen und der Königlichen Regierung mehrfach sorg- fältig erörtert und abgewogen. Während dieser geraumen Zeit geschieht es indessen jetzt zum erstenmale, daß der Bau von Chausseegeld-Empfangshäuser zur Sprache kömmt und es muß der Stadtrath freimüthig bekennen, daß er dadurch auf's Höchste über- rascht worden ist, indem er bis heran nicht an die entfernte Möglichkeit denken konnte, daß eine derartige Forderung an die Stadt und die betheiligten Gemeinden je gerichtet werden würde. Denn in der ganzen hiesigen Umgegend bestehen keine eigends zu diesem Zwecke gebauten Chausseegeld- Empfangshäuser, vielmehr ist hier überall in der Regel der Empfang des Chausseegel- des zuverlässigen Orts-Einwohnern, welche geeignete Localien besitzen, übertragen, oder es werden, wo besondere Empfänger bestellt sind, die für das Geschäft erforderlichen Räum- Räumlichkeiten vom Staate gemiethet. Als der Stadtrath in der Absicht, ein auch unter allgemeinem Gesichtspunkte gemeinnütziges Un- ternehmen zu befördern, durch Beschließung vom 24. October 1838 zu dem fraglichen Straßen- bau die bedeutende Summe von 16000 Thalern PreußischCourant aus städtischen Mitteln votirte, und zugleich die Garantie des Baues übernahm, war in der bezüglichen Verfügung der Königlichen Re- gierung vom 17. October 1838 I S. III N° 5564 nur von einem Kosten-Anschlage von überhaupt 52790 Thalerndie Rede, in welchem aber des Baues von Chaussee- geld-Empfangshäusern mit keinem Worte Er- wähnung geschieht. Eben so wenig wurde der Chausseegeld-Empfangshäuser gedacht, als König- liche Regierung in dem spätern Rescripte vom 8. August 1839 I S. III N° 4637 bemerkte, daß an dem nun schließich ermittelten Über- schlage des Baubedürfnisses von 52810 Thalern noch eine Summe von 2815 Thalern 15 Silbergroschen fehlte, und die Stadt Neuhs mit jener von Rheydt auch noch die Aufbringung dieser Summe auf ihre Rechnung übernahm. Unter solchen Umständen kann daher auch nicht gefolgert werden, daß der Stadt Neuhs durch die übernommene Garantie des Straßenbaues zugleich die Verpflichtung zur Errichtung der Chausseegeld-Empfangshäuser zu Last gefallen sei, indem, wenn eine Garantie übernommen wird, doch wenigstens alle Verpflichtungen, worü- ber sich dieselbe erstrecken soll, demjenigen, welcher die Gerantie leistet, ausdrücklich bekannt gemacht werden müssen. Da dieses aber vorlie- gend nicht geschehen, und namentlich der Bau von Chausseegeld-Empfangshäusern weder in den vorgelegten Kosten-Anschlägen noch in den der Garantie vorangegangenen Ver- handlungen je berührt wurden, so ist es wohl unzweifelhaft, daß aus der Übernahme jener Garantie für die Stadt Neuhs in keinem Falle eine ausschließliche Verpflichtung herge- leitet werden kann. Man würde ihr in solchem Falle eine Verpflichtung auflegen, von deren Dasein sie keine Ahnung hatte. Aber auch im Verein mit den übrigen Gemein- den glaubt der Stadtrath die Verbindlichkeit zum Bau der fraglichen Chausseegeld-Empfangs- häusern, respective zur Übernahme der Mieth- kosten ehrerbietigst ablehnen zu müssen, da diese Gemeinden nach dem Inhalte aller Verhandlun- gen nichts anderes als die Fertigstellung, keines- wegs aber die Unterhaltung der Straße über- nommen haben, hierzu aber der Bau von jenen Empfangshäusern um so weniger gezählt werden könne, als der Staat das Chaussee- geld auf eigene Rechnung erheben läßt, und es daher schon in den Grundsätzen der Billig- keit liegt, daß derjenige, zu dessen Vortheil die Einnahme geschieht, auch die Kosten der zu der Empfangsbesorgung nöthigen Requisite und sohin ebenfalls die Beschaffung respective die Miethe der Hebestelle übernehmen muß. Da es nun endlich in dem Rescripte der Königlichen Regierung vom 3. April 1839 I S. III N° 2002, wodurch die auf den fraglichen Straßenbau bezügliche Allerhöchste Cabinets-Order vom 17. März näm- lichen Jahres notifizirt wurde, noch ausdrücklich heißt, daß das hohe Finanz-Ministerium von des Königs-Majestät autorisiert worden, die Straße, so bald sie ausgebaut sein werde, behufs der Unterhaltung aus Straßenfonds, gegen Belegung mit Wegegeld zu übernehmen, so ist der Stadtrath des gehorsamsten Dafürhaltens, daß schon hierdurch die Verpflichtung des Staates Besorgung der Empfangsstelle ausgesprochen sei, in- dem es ausdrücklich heiße, daß der Staat nach dem Ausbau der Straße dieselbe übernehmen werde, um als dann selbst ein Wegegeld darauf zu errichten, und also auch selbstredend die Empfangsstellen selbst redend die Empfangs- stellen selbst darauf anzulegen. Außer den obigen Gründen spricht aber für die Gemeinden, welche für diesen Straßenbau so beträchtliche Opfer gebracht haben /:die Stadt Neuhs hat dafür bis jetzt allein 17830 Thaler hergegeben, und wird bis zur Vollendung des Werkes noch einige tausend Thaler aufbringen müssen:/ auch die Billigkeit so sehr, daß sie mit Grund ver- =trauen dürfen, es werde die höhere Staatsbe- hörde, sie nicht auch noch überdem mit einem Gegenstande beschweren, von dem sie nie gedacht haben, daß er ihnen je zu Last fallen könne und der nun ihre viele Auslagen für die Straße ver- mehren würde, waehrend der Vortheil, nämlich die Erhebung des Chausseegeldes lediglich dem Staate zu Gute komme. Einer solchen günstigen Entscheidung glauben die Gemeinden um so mehr vertrauen zu dürfen, als die Chausseegeld-Er- hebung wegen der zu erwartenden bedenkenden Frequenz der Straße dem Staate nahmhafte Vor- theile gewähren wird, und es auch an zuverlässigen und sonst geeigneten Privaten nicht fehlen dürfte, welche, wenn ihnen die Erhebung des Chaussee- geldes wie anderwärts gegen die hergebrachte Gebühr anvertraut wird, gerne die Empfangs- stelle besorgen und nöthigenfalls neu er- richten würden, wozu denn auch namentlich der Beigeordnete Feinendegen in der zum Chausseegeld- Empfange in jeder Hinsicht am besten passenden Ortschaft Glehn sich freiwillig anerbietet. A. u. s....