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  • Eintrag 19113. Dezember 1841Geschehen Neuss, den 8. Januar 1842....
  • Eintrag 19213. Dezember 1841Der Bürgermeister eröffnete die heutige Sitzung mit nochmaliger Vorlage des Regiminal-Rescrip- tes von 15. Mai 1841 I S. II N° 7661 A, nach dessen Inhalt Königlich Hochlöbliche Regierung sich über die vom Stadtrathe unterm 21. April vorigen Jahres propenn- ten Modificationen des bisherigen Kuhweidganges dahin ausgesprochen hat, daß es nothwendig sey, Nach Anhörung dieses Vortrages erklärte der Stadtrath, daß es seine, auch schon in die Vorschlage zum GemeindeEtat von 1842 aufgenommene Ab- sicht sei, unter Beibehaltung der übrigen Bestimmun- gen seines Beschlusses vom 21. April vorigen Jahresvon den 145 Mor- gen einnehmenden bisherigen Kuhweide nur 65 Morgen öffentlich zu verpachten, die übrigen 80 Morgen aber nach Anleitung der bezogenen RegierungsVerfügung vom 15. Mai vorigen Jahresdenjenigen unbemittelten Kuh- besitzern, welche darauf Anspruch machen, gegen die billige jährliche Vergütigung von durchschnittlich 4 Thaler pro Morgen, zu beliebigem Gebrauche, auf mehrere Jahre pachtweise zu überlassen. Es hält sich der Stadtrath, zu dieser eine einträglichere Verwaltung der Gemeinde-Gründen bezweckenden, und herbeiführenden Beschließung ebenso berechtigt als verpflichtet, und er glaubt sich daher auch durch die Einsprüche einzelner Bethei- ligten in einer Angelegenheit, wo es sich um den wohl verstandenen Vortheil der ganzen Gemeinde handelt, von der Ausführung der sorgfältig be- rathenen und reiflich erwogenen Anordnung nicht abhalten lassen zu dürfen. Der Stadtrath hält sich berechtigt zu der be- schlossenen Anordnung, 1., weil die Besitzer von Kühen keinen ausschließ- lichen Anspruch auf jenes Gemeinde-Gut begrün- den können, die zur Kuhweide benutzten Wiesen vielmehr lediglich in die Cathegorie aller übrigen Ge- meindegüter gehören, deren Verwaltung dem Stadtra- the gesetzlich übertragen ist; 2°., weil die sogenannte Kuhweide von alten Zeiten her stets als ein Gemeinde-Eigenthum angesehen worden, worüber dem Magistraten eine beliebige Verfügung zustand, indem derselbe, nach Ausweis der im Auszuge beigefügten RathsProtocollen vom Jahre 1595 an bis auf die neuere Zeit den Weid- gang, nach den Umständen, bald einer höhern, bald einer geringeren Abgabe unterwarf, und die Berechtigung, Kühe zur Weide zu schicken, an den Besitz oder die pachtweise Benutzung von drei Morgen Landes geknüpft hat; 3°., Weil auch der Magistrat in den frühern Jahren von dem Rechte Gebrauch gemacht habe, einzelne Strecken der Kuhweide der Beweidung zu ent- ziehen und zu verpachten, wie dieses denn na- mentlich aus dem Raths-Beschlusse vom 10. Mai 1671und mehren andere nöthigenfalles noch nahmhaft zu machenden Beschlüssen hervorgehe, und weil alle diese Verfügungen demnach offenbaren Beweis geben, daß die Kuhweide unstreitig 4°:, weil das hier Anwendung findende Gesetz, vom 9 Brumaire Jahres 13 den Gemeinden die Befugniß einräume, durch das Organ ihrer MunizipalRäthe, unter Zustimmung der Oberbehörde eine andre BenutzungsArt der Communalgüter einzuführen. Aber auch verpflichtet hält sich der Stadtrath zu den beschlossenen Anordnungen, a., weil nicht nur die Besitzer von Kühen, sondern auch die überwiegende Anzahl derjenigen Einwoh- ner, welche deren keine halten, und einem andern als dem Ackerstande angehören, auf das Gemeinde- Gut, die Kuhweide genannt, gleichen Anspruch haben, diese aber, bei der gegenwärtigen Lage der Dinge, davon nicht den mindesten Genuß ziehen, indem die von dem Grundstücke zu entrichtende Steuer und die übrigen durch den Weidgang bedingten Auslagen, wie Gehalt der Hirten, Unterhaltung der Ziehochsen und desgleichen mehr durch das in die Casse flie- ßende Weidgeld kaum gedeckt werden, und b., weil es schon in seinem Berufe liegt, bei den steigenden Bedürfnissen der Zeit darauf zu sehen, daß eine einträglichere Verwaltung der Gemeinde- güter, wo sie möglich sei, eintrete, und er sich eines Unrechtes gegen die keine Kühe haltenden Einwohner schuldig zu machen glauben würde, wenn es durch die drangebung der beschlossenen Anordnun- gen Veranlassung werde, daß letztere fortan einen größeren Theil an Communalsteuer entrichten müßten, als dies bei der beabsichtigen Verbesserung des Gemeinde-Einkommens der Fall sein werde. In Erwägung aller dieser Gründe kann der Stadtrath Königlich Hochlöbliche Regierung nur ehrer- bietigst bitten, seine das allgemeine Beste be- zweckende Beschließung vom 21. April vorigen Jahres mit der durch die gegenwärtige Verhandlung gerne ein- geräumten Modification in Absicht auf die pacht- Demnächst beauftragt der Stadtrath den Bürgermeister, den Beschwerdeführern zu eröff- nen, daß von seiner Seite von der seit Jahren besprochenen, und nun reiflich erwogenen und be- schlossenen Anordnung nicht könne abgegangen werden, und es ihnen daher überlassen bleiben müsse, sich entweder an die höhere Behörde zu wen den, oder aber den Weg Rechtens einzuschlagen, wenn die vorgesetzte Königliche Regierung die dies- seitigen Vorschläge genehmigt haben werde. Endlich kann der Stadrath nicht umhin, aufmerk- sam darauf zu machen, daß unter denjenigen Einwohnern, welche die Vorstellung vom 20 Decem-ber vorigen Jahres unterschrieben haben, nur 84 sind, welche Kühe halten, während sich 180 unter denselben be- finden, welchen deren keine besitzen, so wie den Actum ut Supra...