Eintrag 18913. Dezember 1841Der Stadtrath von Neuss, welchem die Verfügung Königlich
Hochlöblicher Regierung vom 17. November anno posteriore I L. II A
N° 19974 vorgelegt worden, verkennt es keineswegs,
daß die Lokalien des
Leihhauses, bei der gegenwär-
tig außerordentlich gesteigerten Benutzung
desselben,
allerdings nicht den gehörigen Raum darbieten, um
alle
dieser Anstalt zufließenden Gegenstände gehörig
unterzubringen. Inzwischen darf dabei nicht
übersehen
werden, daß der augenblickliche Andrang zu dem hie-
sigen Leihhause als ein normaler Zustand
nicht zu
betrachten ist, da ein sehr großer Theil Pfänder
nur
in Folge der seit einigen Monaten verfügten
Schlie-
ßung der Düsseldorfer
Leih-Anstalt hierher gelangt,
und die mit der Zeit zu erwartende
WiederEröffnung
derselben diesen ungewöhnlichen Zufluß in der Art
vermindern werde, daß die bisherigen Localitäten
nach den früher gemachten Erfahrungen, wieder
hin-
reichend sein dürften. Wenn nun zwar, wie Königlich Hochlöbliche
Regierung
gewiß einsehen werde, die Beschaffung von
Localitäten
nicht nach solchen momentanen, und wieder
vorüberge-
henden Zustanden bemessen werden könne, so würde
der Stadtrath jedoch nicht ungeneigt sein, für
das
Leihhaus ein ganz eigenes Local zu erbauen,
welchem
dann auch die zweckmäßigste innere Einrichtung
ge-
geben werden könnte, oder ein anderes geräumiges
Haus zu miethen, wenn die verehrte
Oberbehörde sich bewogen finden wollte, der hiesigen Anstaltdie Bewilligung von mäßigen
Schreib- und Taxati-
ons-Gebühren, wie deren auch an andern Orten be-
stehen, hochgeneigtens zu bewirken. Seinen frühere Anträgen gemäß würde der
Stadtrath daher ehrerbietigst bitten, jene
Schreib-
und Taxations-Gebühren in der Art bewilligen
zu wollen, daß
1°, für die Pfänder von 1 bis 5
Thalern . . . . 2 Pfennige2°, für die Pfänder von 6 bis 10
Thalern . . . . 1Silbergroschen 2
Pfennige3°, für die Pfänder von 11 bis 25
Thalern . . . . 2 " 4 "
4°, für die Pfänder von 26 " 50 " . . . 5 " -
5°, für die Pfänder von 51 " 100 " . . . 10 " -
und von 101 Thalern
mit einem halben Prozent steigen-
de Gebühren gezahlt werden. Da das Leihhaus bei
seinem gewöhnlichen
Einkommen die Zinsen des Bau-Capitales für
das neue Gebäude repective der Miethe von einem
fremden der Stadt nicht angehörigen Locale zu
bestreiten nicht in Stande ist, da ferner auch
die
Bestimmungen der blos für die altern Provin-
zen des Staates anwendbaren allerhöchsten
Cabinets-Ordre vom 28.
Juni 1826 der Bewilli-
gung dieser Schreib- und Taxationsgebühren
nicht entgegenstehen, und da endlich auch die Ge-
bühren selbst so mäßig normirt sind, daß sie
von der Benutzung der Leih-Anstalt nicht zurück
halten, und den Pfandgeber zu keiner fühlbaren
Auslage veranlassen werden, so gieb der Stadt-
rath sich der erfreulichen Hoffnung hin, daß Kö-
niglich Hochlöbliche Regierung die so lange schon
erbetene Bewilligung jetzt um so mehr hoch-
geneigtens bewirken werde, als dadurch der
Bau eines neuen, durch seine innere Einrichtung
dem Zwecke ganz entsprechenden Leihhauses oder
die Miethe eines anderweiten Locales vermittelt
sein würde Actum
ut Supra...