Über den Antrag des Verwaltungs-Rathes der Neuß-Düsseldorfer Dampfschiffahrts-Gesellschaft vom 6. dieses Monats vernommen, erklärte der Stadtrath, daß die Benutzung des Erft-Canales zum Zwecke jener Dampfschiffahrt von seiner Seite genehmigt werde, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß die Gesellschaft sich denjenigen
[Nächste Seite] Bedingungen und Stipulationen unterwerfe, welche zwischen ihr und der Stadt vor der Ausführung des Unternehmens noch näher festzustellen sind.A. u. s.