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  • Eintrag 19413. Dezember 1841Bei der heutigen Versammlung erlaubt sich der Stadtrath, auf desfalls erstatteten Vortrag des Bürgermeister ehrerbietigst zu beantragen, daß dem §. 7. des diesseitigen Sparcassen-Regle- ments vom 3. Mai 1839 noch folgender Zusatz einverleibt werde: „Auch steht es der Sparcassen-Verwaltung frei, „die eingelegten Gelder auf Handscheinen ohne hypo- „thekarische Sicherheit auszuleihen, wenn zwei „als wohlhabend anerkannte, in Immobilien „hinreichend angesessene Bewohner der Stadt „oder des Kreises für Capital und Zinsen als „Selbstschuldner solidarisch eintreten. Eine Liste „solcher Eingesessenen wird jahrlich von der „Administration der Sparcasse aufgestellt, „und dem Stadtrathe vorgelegt." Der Stadtrath fühlt sich gedrungen, diese Bitte auszusprechen, weil zu der bisher statutenmäßig gestatteten Ausleihe gegen erste Hypothek, inlän- dische StaatsPapiere, Pfandbriefe und Gemeinde- Obligationen sich keine Abnehmer finden, und daher das in seinen Zwecken und Resultaten sich wohl- thätig erweisende Institut allmählig einer sichere Auflösung entgegengehen, und durch die Existenz des damit in Verbindung stehenden Leihhausesunsicher machen würde. Mit Rückblick auf den §. 5 des allerhöchsten Reglements vom 12. December 1838, wonach den Commünen erlaubt wird, die Einlagen auch auf andere, als die dort genannten, völlig sichere Art unterzubringen, so wie mit Rückblick auf den § 18 des bezogenen Reglements, nach welchem Aenderungen der Statuten unter Genehmigung des Oberpräsidii vorbehalten sind, vertraut daher der Stadtrath in Ehrerbietung, daß sein gehorsamsten Antrag die gewünschte Willfahrung um so mehr finden werde, als die vorgeschlagene Unterbringung der Einlagen, die in ähnlicher Weise auch bei den Königlichen Banco-Comptoirs statt zu finden pflegt, bei der stets zu erwar- tenden umsichtigen Geschäfts-führung Behandlung alle mögliche Sicherheit und Garantie bietet. Actum ut Supra...