Eintrag 19013. Dezember 1841Bei der heutigen Versammlung erlaubt sich der
Stadtrath, auf desfalls erstatteten Vortrag
des Bürgermeister ehrerbietigst zu beantragen,
daß dem §. 7. des diesseitigen Sparcassen-Regle-
ments vom 3. Mai
1839 noch folgender Zusatz
einverleibt werde: „Auch steht es der Sparcassen-Verwaltung frei,
„die eingelegten Gelder auf Handscheinen ohne
hypo-
„thekarische Sicherheit auszuleihen, wenn zwei
„als wohlhabend anerkannte, in Immobilien
„hinreichend angesessene Bewohner der Stadt
„oder des Kreises für Capital und Zinsen als
„Selbstschuldner solidarisch eintreten. Eine
Liste
„solcher Eingesessenen wird jahrlich von der
„Administration der Sparcasse aufgestellt,
„und dem Stadtrathe vorgelegt." Der Stadtrath fühlt sich gedrungen, diese Bitte
auszusprechen, weil zu der bisher statutenmäßig
gestatteten Ausleihe gegen erste Hypothek, inlän-
dische StaatsPapiere, Pfandbriefe und Gemeinde-
Obligationen sich keine Abnehmer finden, und
daher
das in seinen Zwecken und Resultaten sich wohl-
thätig erweisende Institut allmählig einer
sichere
Auflösung entgegengehen, und durch die Existenz
des damit in Verbindung stehenden Leihhausesunsicher machen würde. Mit Rückblick auf
den §. 5 des allerhöchsten
Reglements vom 12.
December 1838, wonach den
Commünen erlaubt wird, die Einlagen auch auf
andere, als die dort genannten, völlig sichere
Art
unterzubringen, so wie mit Rückblick auf den
§ 18 des bezogenen Reglements, nach welchem
Aenderungen der Statuten unter Genehmigung
des Oberpräsidii vorbehalten sind, vertraut
daher der Stadtrath in Ehrerbietung, daß sein
gehorsamsten Antrag die gewünschte Willfahrung
um so mehr finden werde, als die vorgeschlagene
Unterbringung der Einlagen, die in ähnlicher
Weise auch bei den Königlichen Banco-Comptoirs
statt zu finden pflegt, bei der stets zu
erwar- tenden umsichtigen Geschäfts-führung Behandlung
alle mögliche Sicherheit und Garantie bietet. Actum
ut Supra...