Eintrag 19529. September 1842Nach Einsicht hoher Regierungs-Verfügungvom 4. Oktober v. J. I. Seite III N° 6200
modifizirte
der Stadtrath seinen Beschluß vom 21. September 1842heute dahin, daß die Erftschiffahrts-Gebühren
vom
Jahre 1843 ab nur zur Tilgung der auf den Erft- und
Brückenbau geschehenen Anlage-Kosten zu verwen-
den seien, welchem nach dann auch dieser für das
künftige Jahr sich auf 1400 Thaler muthmaßlich belau-
fende Überschuß außer einer aus den gewöhnlichen
städtischen Einkünften zu verwendende Summe
von 600 Thaler im städtischen Etat von 1843 Titel II.
Artikel 6. a. b. zu jenem Zwecke aufgenommen ist.
Rücksichtlich der Deckung derjenigen Kosten, welche
durch den Straßenbau nach Rheydt veranlaßt
worden, bemerkte der Stadtrath, daß die für
diesen Bau bei der hiesigen Sparcasse aufge-
nommen und noch zu tilgenden Capitalien nachdem darauf im Laufe dieses Jahres wieder
4000 Thaler Preuhsisch Courant abgelegt sein werden, sich
am Schlusse von 1842 nur noch auf 6600 Thaler belaufen,
daß darauf pro 1843 eine weitere Erstattung
nicht erfolgen könne, indem die Stadt die dis-
poniblen Mittel dieses Jahres auf die länger
nicht aufzuschiebende Instandsetzung der zweiten
Abtheilung des Büttger-Communalweges und den
nicht minder nöthigen Erweiterungsbau der Frei-
schule zu verwenden habe; daß aber von 1844 an
auch zu successiver Amortisation der für den
Straßenbau nach Rheydt aufgenommene Capitalien
alljährlich 800 bis 1000 Thaler auf den Etat zu bringen
seien, worauf auch diese Schuld innerhalb 7 bis 8
Jahren, ohne besondre Belastung der Gemeinde-
Eingesessenen, gedeckt sein werde. Actum ut supra...