Eintrag 26629. September 1842Nach Einsicht hoher Regierungs-Verfügungvom 4. Oktober v. J. I. Seite III N° 6200
modifizirte
der Stadtrath seinen Beschluß vom 21. September 1842heute dahin, daß die Erftschiffahrts-Gebühren
vom
Jahre 1843 ab nur zur Tilgung der auf den Erft- und
Brückenbau geschehenen Anlage-Kosten zu verwen-
den seien, welchem nach dann auch dieser für das
künftige Jahr sich auf 1400 Thaler muthmaßlich belau-
fende Überschuß außer einer aus den gewöhnlichen
städtischen Einkünften zu verwendende Summe
von 600 Thaler im städtischen Etat von 1843 Titel II.
Artikel 6. a. b. zu jenem Zwecke aufgenommen ist.
Rücksichtlich der Deckung derjenigen Kosten, welche
durch den Straßenbau nach Rheydt veranlaßt
worden, bemerkte der Stadtrath, daß die für
diesen Bau bei der hiesigen Sparcasse aufge-
nommen und noch zu tilgenden Capitalien Actum ut supra...