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  • Eintrag 26229. September 1842Nach Einsicht hoher Regierungs-Verfügungvom 4. Oktober v. J. I. Seite III N° 6200 modifizirte der Stadtrath seinen Beschluß vom 21. September 1842heute dahin, daß die Erftschiffahrts-Gebühren vom Jahre 1843 ab nur zur Tilgung der auf den Erft- und Brückenbau geschehenen Anlage-Kosten zu verwen- den seien, welchem nach dann auch dieser für das künftige Jahr sich auf 1400 Thaler muthmaßlich belau- fende Überschuß außer einer aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften zu verwendende Summe von 600 Thaler im städtischen Etat von 1843 Titel II. Artikel 6. a. b. zu jenem Zwecke aufgenommen ist. Rücksichtlich der Deckung derjenigen Kosten, welche durch den Straßenbau nach Rheydt veranlaßt worden, bemerkte der Stadtrath, daß die für diesen Bau bei der hiesigen Sparcasse aufge- nommen und noch zu tilgenden Capitalien nachdem darauf im Laufe dieses Jahres wieder 4000 Thaler Preuhsisch Courant abgelegt sein werden, sich am Schlusse von 1842 nur noch auf 6600 Thaler belaufen, daß darauf pro 1843 eine weitere Erstattung nicht erfolgen könne, indem die Stadt die dis- poniblen Mittel dieses Jahres auf die länger nicht aufzuschiebende Instandsetzung der zweiten Abtheilung des Büttger-Communalweges und den nicht minder nöthigen Erweiterungsbau der Frei- schule zu verwenden habe; daß aber von 1844 an auch zu successiver Amortisation der für den Straßenbau nach Rheydt aufgenommene Capitalien alljährlich 800 bis 1000 Thaler auf den Etat zu bringen seien, worauf auch diese Schuld innerhalb 7 bis 8 Jahren, ohne besondre Belastung der Gemeinde- Eingesessenen, gedeckt sein werde. Actum ut supra...