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  • Eintrag 26629. September 1842Nach Einsicht hoher Regierungs-Verfügungvom 4. Oktober v. J. I. Seite III N° 6200 modifizirte der Stadtrath seinen Beschluß vom 21. September 1842heute dahin, daß die Erftschiffahrts-Gebühren vom Jahre 1843 ab nur zur Tilgung der auf den Erft- und Brückenbau geschehenen Anlage-Kosten zu verwen- den seien, welchem nach dann auch dieser für das künftige Jahr sich auf 1400 Thaler muthmaßlich belau- fende Überschuß außer einer aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften zu verwendende Summe von 600 Thaler im städtischen Etat von 1843 Titel II. Artikel 6. a. b. zu jenem Zwecke aufgenommen ist. Rücksichtlich der Deckung derjenigen Kosten, welche durch den Straßenbau nach Rheydt veranlaßt worden, bemerkte der Stadtrath, daß die für diesen Bau bei der hiesigen Sparcasse aufge- nommen und noch zu tilgenden Capitalien Actum ut supra...