Eintrag 24311. Mai 1843Die Subscription auf das Werk des Hofrath
von der Heyde zu Magdeburg: Landes- und
Local-Polizei-Verfassung: auf Rechnung
der Gemeinde wurde vom Stadtrath abgelehnt,
zumal auch das Polizei-Amt jene Schrift nicht
für nothwendig hält. Actum ut supra...
Eintrag 24418. Mai 1843 Unter den Gegenständen von Wichtigkeit, welche den
diesjährigen ständischen Berathungen unterliegen, nimmt
die proponirte Einführung eines neuen Strafgesetzbuches
die lebhafteste, und allgemeinste Theilnahme der Provinz
in Anspruch. Wie überall so ist auch in unsrer Stadt die öffentliche
Meinung der Einführung dieses neuen Strafgesetzbuches nicht
zugewendet, weil man die Bestimmungen desselben mit
unsern bisherigen Rechts-Institutionen nicht vereinbarlich
hält, und darin eine Gefährdung des Geschworene Instituts
zu erblicken glaubt, auf dessen ungeschmälerte Fortbeste-
hung das ganze Land den höchsten Wert legt. Vermöge unsrer Stellung berufen, das Organ
der [Be-]
sinnungen unsrer Mitbürger in einer so folgenwicht[ige]
Angelegenheit zu sein, können wir es uns daher auch [nicht]
versagen, der unter der hiesigen Bevölkerung sich [allge-]
mein kund gebenden Stimmung Ausdruck zu verleih[en]
und demnach an hohe Ständeversammlung den ganz [gehor]
samsten Antrag zu richten: daß Seine Königliche Majestät unterthänigst
gebeten werden, dem Entwurfe des neuen [Straf-]
gesetzbuches die Allerhöchste Sanction nicht [zu-]
ertheilen, sondern vielmehr das gegenwärtig
stehende Strafgesetzbuch mit denjenigen [mildern-]
den Modifikationen, welche die Verhältniße [der]
zeit nöthig und wünschenswerth gemacht haben,
Allergnädigst in fortwährender Geltung zu [behalten]....