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  • Eintrag 24311. Mai 1843Die Subscription auf das Werk des Hofrath von der Heyde zu Magdeburg: Landes- und Local-Polizei-Verfassung: auf Rechnung der Gemeinde wurde vom Stadtrath abgelehnt, zumal auch das Polizei-Amt jene Schrift nicht für nothwendig hält. Actum ut supra...
  • Eintrag 24418. Mai 1843 Unter den Gegenständen von Wichtigkeit, welche den diesjährigen ständischen Berathungen unterliegen, nimmt die proponirte Einführung eines neuen Strafgesetzbuches die lebhafteste, und allgemeinste Theilnahme der Provinz in Anspruch. Wie überall so ist auch in unsrer Stadt die öffentliche Meinung der Einführung dieses neuen Strafgesetzbuches nicht zugewendet, weil man die Bestimmungen desselben mit unsern bisherigen Rechts-Institutionen nicht vereinbarlich hält, und darin eine Gefährdung des Geschworene Instituts zu erblicken glaubt, auf dessen ungeschmälerte Fortbeste- hung das ganze Land den höchsten Wert legt. Vermöge unsrer Stellung berufen, das Organ der [Be-] sinnungen unsrer Mitbürger in einer so folgenwicht[ige] Angelegenheit zu sein, können wir es uns daher auch [nicht] versagen, der unter der hiesigen Bevölkerung sich [allge-] mein kund gebenden Stimmung Ausdruck zu verleih[en] und demnach an hohe Ständeversammlung den ganz [gehor] samsten Antrag zu richten: daß Seine Königliche Majestät unterthänigst gebeten werden, dem Entwurfe des neuen [Straf-] gesetzbuches die Allerhöchste Sanction nicht [zu-] ertheilen, sondern vielmehr das gegenwärtig stehende Strafgesetzbuch mit denjenigen [mildern-] den Modifikationen, welche die Verhältniße [der] zeit nöthig und wünschenswerth gemacht haben, Allergnädigst in fortwährender Geltung zu [behalten]....