Eintrag 33123. Juni 1843Nach Einsicht des unterm 27. August 1829 mit
dem Vorstande des Alexianer-Klosters geschlossenen,
von Königlich
Hochlöblicher Regierung durch Rescript
vom 23. September
1829 I S.II N° 6871 genehmigten
Vertrages, wodurch der gedachten Alexianer-An-
stalt ein am Hessenthor gelegener städtischen Wall
gegen einen jährlichen Pachtzins von 6
Thalern PreussischCourant auf 99 Jahre verpachtet wird; Nach fernerer Einsicht des
§.5. dieses Ver-
trages, wonach die Pachtung für denjenigen
Fall, daß die Stadt den Wall zu eigenen Zwecken
nöthig haben möchte, nach einer vorhergegangenen
Kündigung von sechs Monaten ihr Ende nehmen,
und die Stadt darüber nach vorheriger billiger
Vergütung der darauf vom Kloster verwendeten
Anlage-Kosten verfügen können solle, welche
Vergütung innerhalb der ersten zwanzig Jahre
auf 200 Thalern
festgestellt worden, und In Erwägung, daß ein Theil dieser Walles die vorgeschlagene
Gebühr von zwei Centimen
pro Centner als Wagegeld, sondern für diejeni-
gen Verrichtungen und Handleistungen erheben
zu lassen, welche nach §. 16 der Zoll-Ordnung vom
23. Januar 1838
dem Steuerpflichtigen obliegen,
aus welcher Gebühr dann die Stadt je nach dem
Bedürfnisse zwei oder mehre Arbeiter hinstellen
und besolden würde. Diese Einrichtung wird ledig-
lich im Interesse der Steuerpflichtigen bezweckt,
da letztere sonst eigene Arbeiter zur Stelle
schicken, und bei oft unerheblichen Beziehungen
mit weit höhere Kosten remuneriren müssen,
als das geringe Arbeitsgeld beträgt, zumal die
Bezieher nicht immer gleich abgefertigt werden
können, und daher für unbedeutende Gegenstände
nicht selten längere Zeit am Zollhofe verweilen
müssen. Der Stadtrath hat geglaubt, daß es
selbst der Steuer Verwaltung erwünschlich sein
werde, diese Verrichtungen lieber durch zuver-
läßige, mit dem Geschäfte vertraute, ein
für allemal designirte Arbeiter bewirkt
zu sehen, als wenn sie die oft unbekannten
Dienstleute der Steuerpflichtigen zum Zollhofe
zulassen müsste. Die Erhebung des Arbeitsgelder kann demnach
auch dem Handelsstande nur angenehm sein, und
wird von demselben sogar gewünscht, da die
nach §.16. der Zoll-Ordnung dem Steuerpflichtigen
obliegenden Handleistungen, weil sie in der
Regel durch Dienstleute verrichtet werden müssen,
mehr Kosten, als die vorgeschlagene Gebühr ver-
ursachen. Aus diesen Gründen, bittet der Stadtrath
ehrerbietigst, die Erhebung des proponierten
Arbeits-
gelder zu zwei Centimen pro Centner, wie
solches vernehmentlich auch an anderen Hauptsteuer Amts-
Orten bestehen soll, auf Rechnung der Stadt
hochgefällig
genehmigen zu wollen, wogegen diese für die im §.16
der Zoll-Ordnung vorgeschriebene Handleistungen die
nöthige Zahl Arbeiter hinstellen wird. Actum
ut supra...