Eintrag 17919. April 1845Auf die Bemerkung des Bürgermeisters, daß alle
Einleitungen getroffen seien, um nächstens mit dem
Turn-Unterrichte für die Schüler des hiesigen Progym-
nasium den Anfang zu machen, daß aber auf dem
Turnplatze noch die Errichtung eines kleinen Häuschen
nöthig erscheine, sowohl um die Utensilein aufzubewahren,
als auch um den Schülern bei etwa plötzlich eintretenden
Regen zum Aufenthalte zu dienen, beschloß der
Stadtrath, daß ein solches steinernes Häuschen, wie das-
selbe von dem Baumeister Thomas zu 113 Thl 3 Silbergroschen 9 Pfennige
veranschlagt sei, auf städtische Kosten gebaut werden möge. Da der Bau, seiner Unerheblichkeit
halber, zum öffent-
lichen Verdinge sich nicht wohl eignet, und dadurch auch ein
der Sache nachtheiligen Aufenthalt entstehen würde, so
autorisiert der Stadtrath den Bürgermeister, die Arbeit
unter Leitung und Beaufsichtigung des Baumeisters
Thomas in Rechnung ausführen zu lassen. Actum utsupra Nach geschehener Berathung über
das an die hiesige
Landräthliche Behörde gerichtete Schreiben des Herrn
Geheimen Ober-Finanzrathes und
Director Helmentag vom 2. April courant N° 6749 bedauert
der Stadtrath die Erklärung abgeben zu müssen, daß
er auf den Bau eines Pferdestalles und einer Wagen-
Remise für den Haupt-Amtsdirigenten, sofern solcher
auf städtische Kosten bewirkt werden solle, nicht eingehen
könne, indem diese Localien den jetzigen Gebäulichkeiten
für die Zukunft keine höhere Werth verleihen, und
dadurch ein verhältnißmäßig großer Kosten-Aufwand
entstehen werde. Zu der Einsicht des Herrn Provinzial-Steuer-
Directors vertrauend, daß dieselbe bei der von der
Stadt für das Steuer-Interesse stets bethätigten bereit-
willigen Mitwirkung die vorliegende Ablehnung
in dem Kosten-Punkte begründet finden werde, ist
der Stadtrath doch gerne erbötig, den zum Bau des
Stalles und der Wagen-Remise erforderlichen Gar-
tenraum zu jenem Zwecke herzugeben, wenn die
SteuerVerwaltung die Ausführung auf eigene Rech-
nung übernehmen will, und die für die jetzige
Wohnung des Hauptamts-Dirigenten bestehende billige
Miethe von 80 Thl deshalb nicht verkürzt wird. Actum utsupra...