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  • Eintrag 18019. April 1845Nach Einsicht hoher RegierungsVerfügung vom 20. März courantI S. III N° 1895, und des §. 169 der allgemeinen Gewerbe- Ordnung vom 17. Januar courant erkennt der Stadtrath es als sehr zweckmäßig, daß für die hier am Orte beschäftigten Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung festgestellt werde, einer zu bildenden Krankenlade beizutreten, indem ihnen dadurch im Falle vor kom- menden Krankheit eine gehörige Pflege gesichert werde. Da nun für die hiesige Stadt zu einer derartigen Krankenlade, welche auch auf die Theilnahme der Hand- werksgesellen berechnet ist, schon im September vorigen Jahresdas Statut entworfen worden, so spricht der Stadtrath auf den Grund der oben bezogenen gesetzlichen Bestimmung hierdurch aus, daß alle in der Bürgermeisterei Neuhs beschäftigten Gesellen und Gehülfen gehalten sein sollen, sich der erwähnten allgemeinen Krankenlade, so bald dieselbe in's Leben tritt, als Theilnehmer anzuschließen. Actum utsupra...