Eintrag 19419. April 1845Nach Einsicht hoher
RegierungsVerfügung vom 20. März courantI S. III N° 1895, und des §. 169 der allgemeinen
Gewerbe-
Ordnung vom 17. Januar
courant erkennt der Stadtrath
es als sehr zweckmäßig, daß für die hier am Orte
beschäftigten Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung
festgestellt werde, einer zu bildenden Krankenlade
beizutreten, indem ihnen dadurch im Falle vor kom-
menden Krankheit eine gehörige Pflege gesichert
werde. Da nun für die hiesige Stadt zu einer derartigen
Krankenlade, welche auch auf die Theilnahme der
Hand-
werksgesellen berechnet ist, schon im September
vorigen Jahresdas Statut entworfen worden, so spricht der
Stadtrath
auf den Grund der oben bezogenen gesetzlichen
Bestimmung
hierdurch aus, daß alle in der Bürgermeisterei
Neuhs
beschäftigten Gesellen und Gehülfen gehalten sein
sollen,
sich der erwähnten allgemeinen Krankenlade, so
bald
dieselbe in's Leben tritt, als Theilnehmer
anzuschließen. Actum
utsupra...