Eintrag 18019. April 1845Nach Einsicht hoher RegierungsVerfügung vom 20. März courantI S. III N° 1895, und
des §. 169 der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung vom 17. Januar courant erkennt der Stadtrath
es als sehr zweckmäßig, daß für die hier am Orte
beschäftigten Gesellen und Gehülfen die Verpflichtung
festgestellt werde, einer zu bildenden Krankenlade
beizutreten, indem ihnen dadurch im Falle vor kom-
menden Krankheit eine gehörige Pflege gesichert
werde. Da nun für die hiesige Stadt zu einer derartigen
Krankenlade, welche auch auf die Theilnahme der Hand-
werksgesellen berechnet ist, schon im September vorigen Jahresdas Statut entworfen
worden, so spricht der Stadtrath
auf den Grund der oben bezogenen gesetzlichen Bestimmung
hierdurch aus, daß alle in der Bürgermeisterei Neuhs
beschäftigten Gesellen und Gehülfen gehalten sein sollen,
sich der erwähnten allgemeinen Krankenlade, so bald
dieselbe in's Leben tritt, als Theilnehmer anzuschließen. Actum utsupra...