Eintrag 21527. Juni 1845Der Stadtrath nahm heute die Revision der
von dem Rentmeister Holter gelegten städtischen
Rechnung vom Jahre 1844 vor, nachdem derselbe zuvor
nach Inhalt hoher Regierungs Verfügung vom 7. sep-
tember 1837 I S. II N° 9949 in der Person des Stadt-
rathes Dr. Rheindorf einen Vorsitzenden für dieses
Geschäft gewählt hatte. Es fand sich dabei Nachstehendes
zu bemerken und zu erläutern: §. 1 Seite 4. Lit. A. der beim Final-Abschlusse pro
1843 ver- bliebene Bestand ist mit 2629 Thalern 7 Silbergroschen 6 Pfennige hier
richtig übernommen. Seite 4 Lit. B. an Resten aus den Vorjahren sind fort-
während diejenigen 67 Thl 25 Sgr aufgeführt, welche
von Theodor Berns, modo dessen Wittwe von frühere
Pachtgeldern verschuldet werden, und mit Genehmigung
Königlicher Regierung vom 30. Juli 1828 I S: II N° 6166
erst nach dem Tode dieser Wittwe eingezogen werden
sollen. Für die Sicherheit dieses Rückstandes ist gehöri-
ge Hypothekar-Inscription genommen. Seite 5 & 6 Tit. I Nach Abzug des Ausfalles, welcher
durch die Ablöse zweier Grundrenten entstanden, fand
sich die Einnahme an Grundgeld vollständig und richtig. Seite 6 - 25. Tit. II Einnahme
an bestimmten Einkünf-
ten von Patrimonial-Vermögen. Diese Einnahme
wurde genau revidirt und mit den Belegen überein-
stimmend gefunden. Die bei verschiedenen Artikeln
erzielten Mehr-Einnahmen, so wie einige Ausfälle,
welche sich ergeben, sind auf den Belegen respective in der
Rechnung selbst, aufgeklärt und erläutert weshalb
der Stadtrath, um Wiederholungen zu vermeiden,
hierauf Bezug nimmt. Hinsichtlich der bei Tit. II ver-
bliebenen Reste von 164 Thl 5 Sgr wurde bemerkt, wie
dem Rendanten die möglichst schleunige Beitreibung derselben
unter der Maaßgabe anzuempfehlen sei, daß diejenigen
Reste, über deren Unbeibringlichkeit sich derselbe, nach vorher
angewandten gehörigen Mittel, nicht auszuweisen vermöge,
ihm zu Last gestellt werden würden. Seite 26- 34 Tit. III Art 1. GrasVerkauf. Der
Ertrag
des städtischen Grases hat überhaupt die ansehnliche
Einnahme von 8590 Thl, mithin 1590 Thl über das Etats-
quantum von 7000 Thl geliefert, welches Ergebniß bei
Revision mit den Belegen genau übereinstimmend
und sonach richtig gefunden wurde. Die hierbei in Rest
verbliebene 241 Thl 2 Sgr anlangend, widerholte der
Stadtrath die Bemerkung, daß der Rendant anzuwei-
sen sei, die Einziehung nachdrücklich zu bewirken, damit jene Reste aufs baldigste
aus den Büchern schwinden. Seite 34-37. Titel III Art. 2-6. Die übrigen Einnahmen
des Titels. III wurden genau revidirt, wobei sich ergab, daß
dieselben sämmtlich richtig, und durch die zum Grunde liegen-
den Belege justifizirt sind. Bei Titel III stellt sich überhaupt die erfreuliche
Mehreinnahme von 2294 Thalern 28 Silbergroschen 9 Pfennige heraus, während der
dabei vorkommende Ausfall nur 10 Thl 15 Sgr betragt Seite 37-39. Titel IV und V. Die
ZinsenEinnahme so wie die
Einnahme der Communalsteuer waren richtig, und boten zu
Keinen Bemerkungen anlaß. Seite 39-bis 44. TitelIVI. Verschiedene aus extraordinaire
Einnahmen. Alle diese Einnahmen sind vom Stadtrathe geprüft, und
richtig befunden worden. Die nach Belag 234/236 und 237 vereinnahmten 2000 Thl, welche
zur Bestreitung laufender Bedürfnisse bei ermangelndem
Bestande, mit Genehmigung Königlicher Regierung vom 27. Juni
1844 I S. II A 8177 aufgenommen worden, sind gemäß
Belag 1837 Pag. 140, und Belag 1840/1841 Pag. 141 gegenwärtiger
Rechnung wieder zurückerstattet. Ad Belag 240/242, 243/244, 245/246 und 248/249 wird
bemerkt
daß die hier zur Einnahme gekommenen Rentablösegelder
und Kaufpreise sämmtlich bei dem Ankaufe eines
Hauses zu Heerdt, welches nach Belag 993 zur Rechnung
pro 1842 überhaupt 705 Thl 25 Sg gekostet, verwendet worden
sind. Bei den durch die Belege gegebenen Erläuterungen
fand der Stadtrath weitere Bemerkungen zu Titel 6 nicht
zu machen. Hiernach wurde die GesammtEinnahme auf 47029 Thl 7 Sgr
10 pf, und die in Rest gebliebene Summe auf 473 Thl 2 Sgr
festgestellt, indem der Stadtrath gleichzeitig das vor-
schriftsmäßige Zeugniß ertheilte, daß außer den in vorliegender Rechnung in Empfang
gestellten Beträgen
keine sonstigen Posten für die Stadt zu vereinnahmen
gewesen sind, womit die Revision der Einnahme beendigt
wurde. Actum utsupra...