Eintrag 22528. Juni 1845Dem Stadtrathe wurde heute die von dem Bürgermei-
sterAmte zu Holzheim mitgetheilten Verhandlungen vor-
gelegt, nach welchen für den Antheil des zur
Gemeinde
Neuhs, aber zur Pfarre Holzheim gehörigen Nieren
hofes ein Beitrag von 389 Thl 4
Silbergroschen 6 pfennige zu den Baukosten
der in Holzheim neu errichteten Kirche von der
hiesigen
Stadtgemeinde in Anspruch genommen wird. Nach mehrseitiger Besprechung des Gegenstandes,
und
nach
Einsicht der einschlägigen Gesetze vom 30. December 1809 und
14. Februar 1810
kann der Stadtrath den Grundsatz nicht
anerkennen, daß die ganze Gemeinde Neuhs zur
Zahlung
des Beitrages verpflichtet sein solle, welcher auf
ein ein-
zelnes, zu einem andere Pfarrbezirke gehöriges
Mitglied
dieser Gemeinde in den Kosten eines kirchlichen
Gebäudes
seiner Pfarre fallen. Vielmehr ist derselbe in
Specie
der Meinung, daß der Bewohner des zur Gemeinde
Neuhs,
aber Pfarre Holzheim gehörigen Nierenhof von
seiner
Classensteuer, und den zur Gemeinde Holzheim
schla-
genden Grundstücken den Beitrag zu den Kirchenbau-
kosten von Holzheim selbst zu leisten habe,
wogegen es
billig erscheine, daß er von diesen Steuern zu
einem Bei-
trage für die Kirchenbaukosten in Neuhs, wohin er
nicht
eingepfarrt sei, nicht herangezogen werde. Da sicherm Vernehmen nach über einen gleichen
Fall zwischen der Gemeinde Holzheim und jenen
von Hemmerden
wegen der zu letzterer gehörigen, aber
nach Holzheim eingepfarrten Ortschaft Greihsembereits seit einiger Zeit ein Rechtsstreit
bei den
Ge-
richten anhängig ist, so schlug der Stadtrath vor,
daß
zur Vermeidung unnöthiger Kosten, welche sowohl
die
Stadt Neuhs als die Gemeinde Holzheim träfen,
das schließliche Ergebniß dieses Rechtsstreits
abge-
wartet werde, indem sich dadurch auch der gegen
die Stadt Neuhs geltend gemachte Anspruch
entscheide. Actum
ut supra...
Eintrag 22628. Juni 1845Der Bürgermeister stellte dem heute versammelten
Stadtrath vor, daß nach dem Etat von 1844 (:Ausgabe
Titel IX Artikel 9
und 10) zur Rückerstattung auf die für den Bau der Neuß-Rheydter Straße bei der hiesigen
Sparcasse aufgenommenen Capitalien ein Betrag
von
1000 Thalern, und zur Rückerstattung der für die
Einrichtung
des Haupt-Amtes
aufgenommenen Capitalien ein gleicher
Betrag von 1000 Thalern im Jahre 1844 hatten
restituirt
werden müssen, daß diese Rückerstattungen aber
nicht
zu effectuiren gewesen seien, weil jene Gelder zu
den vermehrten Ausgaben für die Einrichtungen des
Haupt-Amtes verwendet werden. Für die Einrichtung des Hauptsteueramtes seien
nämlich nach der städtischen Rechnung von 1843
Thl Sgr pf
(Pag. 98 - 103) . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . 8366 - 25 - 8
und nach der Rechnung von 1844 (Pag 106 - 114) --
2679 - 14 - 7
überhaupt also . . 11046 - 10 - 3
ausgegeben, wogegen zu diesem Zwecke
nach der Rechnung von 1843 (Pag. 46
Beleg 110)
und Beleg 111) nur ein Capital von
. . . . . . . . . . . . . 8000 - .. - ..
aufgenommen worden, so daß ein Betrag
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 3046 - 10 - 3
aus den laufenden Einkünften, und zwar theilweise
aus
den für die obenerwähnte Amortisation bestimmten
2000 Thlr habe hergenommen werden müssen. Um diese 2000 Thl dem Etat von 1844 gemäß
amor-
tisiren zu können, würde es daher, da die zur
Einrich-
tung des Haupt-Amtes erforderlichen Mittel aus
der
gewöhnliche Einnahme nicht bestritten werden
können,
nöthig gewesen sein, ein gleichhaltiges Capital
für die
Einrichtung des Haupt-Amtes neuerdings
aufzunehmen.
Diese abermalige Capital-Aufnahme würde aber
wieder
zu Kosten und Weiterungen geführt haben, und es
sei daher
einfacher gewesen, die zur Amortisation
bestimmten
2000 Thl dazu, wie geschehen, zu verwenden. Der Stadtrath erklärte sich mit diesem
Verfahren,
als der Lage der Sache, und dem Interesse der
Gemeinde
zusagend, vollkommen einverstanden, und trägt
sonach
darauf an, daß die nach der Rechnung von 1844 Pag
133
Beleg N° 1743 und 1744 in Rest-Soll-Ausgabe
vorgetra-
genen 2000 Thl als solche gelöscht werden, indem
im Etat pro 1845 (Titel 9
Artikel 8 und 9.) ein gleicher Betrag
für das letztgenannte Jahr schon zur Amortisation
vor-
geschlagen ist, und seine Verwendung finden
wird. Actum utsupra...