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  • Eintrag 20928. Juni 1845Dem Stadtrathe wurde heute die von dem Bürgermei- sterAmte zu Holzheim mitgetheilten Verhandlungen vor- gelegt, nach welchen für den Antheil des zur Gemeinde Neuhs, aber zur Pfarre Holzheim gehörigen Nieren hofes ein Beitrag von 389 Thl 4 Silbergroschen 6 pfennige zu den Baukosten der in Holzheim neu errichteten Kirche von der hiesigen Stadtgemeinde in Anspruch genommen wird. Nach mehrseitiger Besprechung des Gegenstandes, und nach Einsicht der einschlägigen Gesetze vom 30. December 1809 und 14. Februar 1810 kann der Stadtrath den Grundsatz nicht anerkennen, daß die ganze Gemeinde Neuhs zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sein solle, welcher auf ein ein- zelnes, zu einem andere Pfarrbezirke gehöriges Mitglied dieser Gemeinde in den Kosten eines kirchlichen Gebäudes seiner Pfarre fallen. Vielmehr ist derselbe in Specie der Meinung, daß der Bewohner des zur Gemeinde Neuhs, aber Pfarre Holzheim gehörigen Nierenhof von seiner Classensteuer, und den zur Gemeinde Holzheim schla- genden Grundstücken den Beitrag zu den Kirchenbau- kosten von Holzheim selbst zu leisten habe, wogegen es billig erscheine, daß er von diesen Steuern zu einem Bei- trage für die Kirchenbaukosten in Neuhs, wohin er nicht eingepfarrt sei, nicht herangezogen werde. Da sicherm Vernehmen nach über einen gleichen Fall zwischen der Gemeinde Holzheim und jenen von Hemmerden wegen der zu letzterer gehörigen, aber nach Holzheim eingepfarrten Ortschaft Greihsembereits seit einiger Zeit ein Rechtsstreit bei den Ge- richten anhängig ist, so schlug der Stadtrath vor, daß zur Vermeidung unnöthiger Kosten, welche sowohl die Stadt Neuhs als die Gemeinde Holzheim träfen, das schließliche Ergebniß dieses Rechtsstreits abge- wartet werde, indem sich dadurch auch der gegen die Stadt Neuhs geltend gemachte Anspruch entscheide. Actum ut supra...
  • Eintrag 21028. Juni 1845Der Bürgermeister stellte dem heute versammelten Stadtrath vor, daß nach dem Etat von 1844 (:Ausgabe Titel IX Artikel 9 und 10) zur Rückerstattung auf die für Für die Einrichtung des Hauptsteueramtes seien nämlich nach der städtischen Rechnung von 1843 Thl Sgr pf (Pag. 98 - 103) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8366 - 25 - 8 und nach der Rechnung von 1844 (Pag 106 - 114) -- 2679 - 14 - 7 überhaupt also . . 11046 - 10 - 3 ausgegeben, wogegen zu diesem Zwecke nach der Rechnung von 1843 (Pag. 46 Beleg 110) und Beleg 111) nur ein Capital von . . . . . . . . . . . . . 8000 - .. - .. aufgenommen worden, so daß ein Betrag von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046 - 10 - 3 aus den laufenden Einkünften, und zwar theilweise aus den für die obenerwähnte Amortisation bestimmten 2000 Thlr habe hergenommen werden müssen. Um diese 2000 Thl dem Etat von 1844 gemäß amor- tisiren zu können, würde es daher, da die zur Einrich- tung des Haupt-Amtes erforderlichen Mittel aus der gewöhnliche Einnahme nicht bestritten werden können, nöthig gewesen sein, ein gleichhaltiges Capital für die Einrichtung des Haupt-Amtes neuerdings aufzunehmen. Diese abermalige Capital-Aufnahme würde aber wieder zu Kosten und Weiterungen geführt haben, und es sei daher einfacher gewesen, die zur Amortisation bestimmten 2000 Thl dazu, wie geschehen, zu verwenden. Der Stadtrath erklärte sich mit diesem Verfahren, als der Lage der Sache, und dem Interesse der Gemeinde zusagend, vollkommen einverstanden, und trägt sonach darauf an, daß die nach der Rechnung von 1844 Pag 133 Beleg N° 1743 und 1744 in Rest-Soll-Ausgabe vorgetra- genen 2000 Thl als solche gelöscht werden, indem im Actum utsupra...