Eintrag 3044. April 1846DerStadtrath, welchem die Marginal-Verfügung
Königlich Hochlöblicher
Regierung vom 11. März courant I. Seite III.
No 1809, die
fernere Erbreitung und Uferbesfestigung
des hiesigen Erft-Canales betreffend ,
vorgelegt wurde,
erklärte mit Rückblick auf
seine Beschließung vom
19. Februar courant, daß er
auch bei dem erhöhten Anlage-
Capital von 95000 Thaler
Preussicher Courant an der Aus-
führung des vorgeschlagenen Unternehmens
festhalten müsse, indem darin nach seiner in-
nersten Überzeugung das einzige Mittel
liege, den Handel und Verkehr der Stadt
vor allmähligen ganzlichen Verfalle zu
retten. Was die Aufbringung des Bau-Capitales
anbelangt, so ist die Meinung des Stadtrathes
solches gegen Vepfändung von Gemeinde Ei-
genthum zu zu möglichst billigen Zinsen als
Darlehen zu negoziiren, und darauf alljährlich,
seins aus den Überschüssen der Erftschifffahrts-
gebühren, oder aus den gewöhnlichen städtischen Einkünften mindestens eintausend
Thaler
zurück zu erstatten, so daß die Einwohner
dadurch in keinerlei Weise beschwert werden. In Ansehung der Erftschifffahrtgebühren
äußerte der Stadtrath endlich, wie es seine
Absicht nicht sei, eine Erhöhung derselben eintre-
ten zu lassen, er vielmehr lediglich deren Beibe-
haltung nach den Sätzen des durch die Aller-
höchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 fest-
gestellten Tarifes wünsche, indem er die
Über-
zeugung zu haben glaubt, daß der durch die
projectirte Erbreitung des Canales und dessen
Befahrung mit Dampfschiffen herbeigeführte
größere Vorkehr eine solche Vermehrung der
Einnahme zur Folge haben werde, welche nicht
nur die Zinsen des Anlage-Capitales völlig
decken, sondern auch ein Ansehnliches
für allmählige Amortisation übrig lassen
werde. Demnach wiederholt der Stadtrath die ange-
legentliche Bitte, daß Königliche Hochlöbliche
Regierung recht bald zur Ausführung des
projectirten Unternehmens ihre Zustimmung
ertheilen möge. Actum utsupra...