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  • Eintrag 2844. April 1846DerStadtrath, welchem die Marginal-Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 11. März courant I. Seite III. No 1809 , die fernere Erbreitung und Uferbesfestigung des hiesigen Erft-Canales betreffend , vorgelegt wurde, erklärte mit Rückblick auf seine Beschließung vom 19. Februar courant , daß er auch bei dem erhöhten Anlage- Capital von 95000 Thaler Preussicher Courant an der Aus- führung des vorgeschlagenen Unternehmens festhalten müsse, indem darin nach seiner in- nersten Überzeugung das einzige Mittel liege, den Handel und Verkehr der Stadt vor allmähligen ganzlichen Verfalle zu retten. Was die Aufbringung des Bau-Capitales anbelangt, so ist die Meinung des Stadtrathes solches gegen Vepfändung von Gemeinde Ei- genthum zu zu möglichst billigen Zinsen als Darlehen zu negoziiren, und darauf alljährlich, seins aus den Überschüssen der Erftschifffahrts- gebühren, oder aus den gewöhnlichen städtischen In Ansehung der Erftschifffahrtgebühren äußerte der Stadtrath endlich, wie es seine Absicht nicht sei, eine Erhöhung derselben eintre- ten zu lassen, er vielmehr lediglich deren Beibe- haltung nach den Sätzen des durch die Aller- höchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 fest-höchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 fest- gestellten Tarifes wünsche, indem er die Über- zeugung zu haben glaubt, daß der durch die projectirte Erbreitung des Canales und dessen Befahrung mit Dampfschiffen herbeigeführte größere Vorkehr eine solche Vermehrung der Einnahme zur Folge haben werde, welche nicht nur die Zinsen des Anlage-Capitales völlig decken, sondern auch ein Ansehnliches für allmählige Amortisation übrig lassen werde. Demnach wiederholt der Stadtrath die ange- legentliche Bitte, daß Königliche Hochlöbliche Regierung recht bald zur Ausführung des projectirten Unternehmens ihre Zustimmung ertheilen möge. Actum utsupra...