Der Stadtrath nahm heute von der Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 22. November vorigen Jahres I. SeiteII. a No 13213, die Benutzung der städtischen Windmühle betreffend, Kenntniß, und bemerkte darauf, daß bei Lage der Umstände nach seiner Überzeugung auch dann von einer Verpachtung
[Nächste Seite] derselben kein Erfolg zu erwarten sei, wenn dem Pächter die Befugniß gelassen werde, solche als Fruchtmahlmühle zu gebrauchen, indem schon gegenwärtig die jetzigen Pächter der städtischen Wassermühlen die ihnen angebotene unentgeldliche Übernahme der Windmühle, mit der blosen Verpflichtung, sie in ihrem bisherigen Zustande zu unterhalten, abgelehnt haben.Es wiederholt daher der Stadtrath den unter'm 31. October vorigen Jahres ausgesprochenen gehorsamsten Antrag, daß von weitern Schritten: die Windmühle zu verpachten, vorläufig abstrahiert, und eine in der Zukunft etwa sich darbietende Gelegenheit, dieselbe in ch irgend einer Weise nutzbar zu machen, abgewartet werden möge, worauf Seitens der Verwaltung, so wie der Fall eintrete, sorgfältiger Bedacht genommen werden soll.
Actum utsupra