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  • Eintrag 35210. November 1846Bei der vielseitigen Erörterung des §. 107. der Gemeinde-Ordnung, ob der Schluß-Passus des genannten §: "den bei der Publication dieses Gesetzes an- "gestellten Bürgermeistern, welche bereits "ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert "ist, soll dasselbe für die Dauer ihrer Dienst- "zeit auch ferner verbleiben." auf den hiesigen Bürgermeister anwendbar sei, war man verschiedener Meinung. Die Minorität bestehend aus dem Vorsitzen- den Michael Frings und den Stadtrathe Jacob Le Hanne , Dr. Conrad Rheindorf, Franz Gerhard Rottels, Peter Degreeffund Franz Josten, erklärte, daß, da der Bür- germeister bei der Publication dieses Gesetzes bereits angestellt war, der Schluß des §. 107. auf ihn anwendbar sei, und ihm das bisher bezogen etatmäßige Dienst-Einkommen für die Dauer seiner Dienstzeit verbleiben müsse. Dagegen enthielt sich die Majorität, bestehend aus den Stadträthen: Franz Melchers , Johann Baptist Ibels, Adolph Linden, Carl Reistorff,Adam Baehren, Hubert Dürselen , B. Derath, Joseph Herbertz, Heinrich Adam Hesemann, Theodor Flemming & Laurenz Nauen der Abstimmung,...