Eintrag 35210. November 1846Bei der vielseitigen Erörterung des §. 107.
der Gemeinde-Ordnung, ob der Schluß-Passus
des genannten §:
"den bei der Publication dieses Gesetzes an-
"gestellten Bürgermeistern, welche bereits
"ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert
"ist, soll dasselbe für die Dauer ihrer Dienst-
"zeit auch ferner verbleiben."
auf den hiesigen Bürgermeister anwendbar sei,
war man verschiedener Meinung. Die Minorität bestehend aus dem Vorsitzen-
den Michael Frings und den Stadtrathe Jacob
Le Hanne , Dr. Conrad Rheindorf, Franz Gerhard Rottels, Peter Degreeffund Franz Josten,
erklärte, daß, da der Bür-
germeister bei der Publication dieses Gesetzes
bereits angestellt war, der Schluß des §. 107. auf
ihn anwendbar sei, und ihm das bisher bezogen
etatmäßige Dienst-Einkommen für die Dauer
seiner Dienstzeit verbleiben müsse. Dagegen enthielt sich die Majorität, bestehend
aus den Stadträthen: Franz Melchers , Johann Baptist Ibels,
Adolph Linden, Carl Reistorff,Adam Baehren, Hubert
Dürselen , B. Derath, Joseph Herbertz, Heinrich Adam Hesemann,
Theodor Flemming & Laurenz Nauen der Abstimmung,...