Eintrag 37010. November 1846Bei der vielseitigen Erörterung des §. 107.
der Gemeinde-Ordnung, ob der Schluß-Passus
des genannten §:
"den bei der Publication dieses Gesetzes an-
"gestellten Bürgermeistern, welche bereits
"ein höheres Dienst-Einkommen zugesichert
"ist, soll dasselbe für die Dauer ihrer Dienst-
"zeit auch ferner verbleiben."
auf den hiesigen Bürgermeister anwendbar sei,
war man verschiedener Meinung. Die Minorität bestehend aus dem Vorsitzen-
den Michael Frings und den Stadtrathe Jacob
Le Hanne, Dr. Conrad Rheindorf, Franz Gerhard Rottels, Peter Degreeffund Franz Josten,
erklärte, daß, da der Bür-
germeister bei der Publication dieses Gesetzes
bereits angestellt war, der Schluß des §. 107. auf
ihn anwendbar sei, und ihm das bisher bezogen
etatmäßige Dienst-Einkommen für die Dauer
seiner Dienstzeit verbleiben müsse. Dagegen enthielt sich die Majorität, bestehend
aus den Stadträthen: Franz Melchers, Johann Baptist Ibels,
Adolph Linden, Carl Reistorff,Adam Baehren, Hubert
Dürselen, B. Derath, Joseph Herbertz, Heinrich Adam Hesemann,
Theodor Flemming & Laurenz Nauen der Abstimmung, wünschte vorab von Einem hohen Ober
Präsidio
die Entscheidung der Frage, ob der damalige
Commissarische Bürgermeister auch zu
den Bürgermeistern gehören, welchen nach
§. 107. ein höheres Dienst-Einkommen zu-
gesichert ist, und da im Etat nur Canzlei-
kosten auf aufgeführt, solche als dessen Dienst-
Einkommen betrachtet werden. ...