Eintrag 4331. Februar 1847Der Bürgermeister machte dem Stadtrathe
Mittheilung von einem
Rescripte, der landräthlichen
Behörde vom 17. Januar courant No 6009, nach welchem
zu den Kapital-Ausleihen der bürgerlichen
Armen-Verwaltung in jedem einzelnen Falle
die gemeinderäthliche Genehmigung eingeholt
werden müsse, daß es jedoch zur Vereinfachung
und Beschleunigung des Geschäftsganges erwünsch-
lich sei, wenn die Wohlthätigkeits-Commission,
unter der Bedingung der jedesmaligen Zuzie-
hung eines rechtskundigen Beirathes ein für
allemal zur Ausleihe von Armen-Capitalien
ermächtigt werde. Nach mehrseitiger Erörterung dieses Gegen-
standes beschloß der Stadtrath, die Wohlthätig-
keits-Commission bis auf Weiteres zu ermächtigen,
Capital-Ausleihe selbstständig, ohne vorherige
Vorlage im Stadtrathe, nach vorheriger genauer
Untersuchung, und unter Zuziehung eines Notars
auszuleihen, und in zweifelhaften Fällen das Gut-
achten eines Rechtsgelehrten einzuholen. Actum utsupra...