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  • Eintrag 4101. Februar 1847Der Bürgermeister machte dem Stadtrathe Mittheilung von einem Rescripte, der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courant No 6009 , nach welchem zu den Kapital-Ausleihen der bürgerlichen Armen-Verwaltung in jedem einzelnen Falle die gemeinderäthliche Genehmigung eingeholt werden müsse, daß es jedoch zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges erwünsch- lich sei, wenn die Wohlthätigkeits-Commission, unter der Bedingung der jedesmaligen Zuzie- hung eines rechtskundigen Beirathes ein für allemal zur Ausleihe von Armen-Capitalien ermächtigt werde. Nach mehrseitiger Erörterung dieses Gegen- standes beschloß der Stadtrath, die Wohlthätig- keits-Commission bis auf Weiteres zu ermächtigen, Capital-Ausleihe selbstständig, ohne vorherige Vorlage im Stadtrathe, nach vorheriger genauer Untersuchung, und unter Zuziehung eines Notars auszuleihen, und in zweifelhaften Fällen das Gut- achten eines Rechtsgelehrten einzuholen. Actum utsupra...