Band 47  : Seite 373

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  • Eintrag 4364. Februar 1847Der Stadtrath erhält heute durch den Bürgermeister Mittheilung des Erlasses der landräthlichen Behörde vom 17. Januar courantN° 214, nach dessen Inhalt der Kirchen-Vorstand sich mit den unterm 4. November vorigen Jahres vorgeschla- genen Ermäßigungen von 29 Thaler zu Titel V. der Ausgabe (Reparaturen) und von 80 Thaler zu B. Titel IV. (wieder auszugleichende Capitalien) einverstanden erklärt hat, die in Antrag gebrachte reduction der Hebegebühren des Rendanten aber unter andern Gründen darum nicht genehmigt wird, weil nach einem Schreiben des Erzbischhöflichen General-Vikariates vom 18. December der Hebegebühren-Satz von 5% bei etwas mühsamen Verwaltungen in der Erzdiözese üblich, und der jetzige Rendant auch darauf berufen ist. Der ursprünglich von dem Kirchen- Vostand pro 1847 geforderte Zuschuß von 605 Thaler ist demnach auf 496 Thaler reduzirt und festgesetzt worden. Bei dieser Lage der Verhältnisse fand der Stadtrath gegen die also vorgenommenen Fest- stellung des von der Stadt zu den Kirchen-Be- dürfnissen pro 1847 zu leistenden Zuschusses in Betragen von 496 thaler nichts zu erinnern Actum utsupra...