Eintrag 4364. Februar 1847Der Stadtrath erhält heute durch den
Bürgermeister Mittheilung des Erlasses
der landräthlichen Behörde vom 17. Januar
courantN° 214, nach dessen Inhalt der Kirchen-Vorstand
sich mit den unterm 4. November
vorigen Jahres vorgeschla-
genen Ermäßigungen von 29 Thaler zu
Titel V. der
Ausgabe (Reparaturen) und von 80
Thaler zu
B. Titel IV. (wieder auszugleichende
Capitalien)
einverstanden erklärt hat, die in Antrag
gebrachte reduction der Hebegebühren des
Rendanten aber unter andern Gründen darum
nicht genehmigt wird, weil nach einem Schreiben
des Erzbischhöflichen General-Vikariates vom
18. December der Hebegebühren-Satz von 5%
bei
etwas mühsamen Verwaltungen in der Erzdiözese
üblich, und der jetzige Rendant auch darauf
berufen ist. Der ursprünglich von dem Kirchen-
Vostand pro 1847 geforderte Zuschuß von
605 Thaler ist demnach auf 496
Thaler reduzirt und
festgesetzt worden. Bei dieser Lage der Verhältnisse fand der
Stadtrath gegen die also vorgenommenen Fest-
stellung des von der Stadt zu den Kirchen-Be-
dürfnissen pro 1847 zu leistenden Zuschusses
in Betragen von 496 thaler nichts zu erinnern Actum utsupra...